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Kündigung Fragen zum Thema Kündigung, z.B. fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung, usw. |
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#1
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Eigentümerwechsel - Kündigung
Hallo,
zurzeit leben wir in einem vermieteten 2 Familienhaus. Nun hat der Vermieter angekündigt, dass das Haus verkauft wird und der neue Eigentümer es wohl selbst bewohnen möchte. Wir sind erst vor 2 Jahren eingezogen und haben eine Menge Renovierungen durchgeführt. Außerdem haben wir erst im März Nachwuchs bekommen. Ein Umzug kommt uns daher sehr ungelegen. Wie einfach ist es für den neuen Eigentümer uns zu kündigen und mit welcher Frist, zumal ja 2 Wohnungen im Haus sind (allerdings wohnt oben eine alleinerziehende Mutter mit Kind)? Haben wir irgend einen Anspruch auf Umzugskosten oder ähnliches? Vielen Dank für die Hilfe |
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#2
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AW: Eigentümerwechsel - Kündigung
Erst der neue Eigentümer hat das Recht wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Da muss er aber wirklich korrekt vorgehen, sonst ist die Kündigung nicht gültig.
Hier lesen Sie einen Beitrag aus Sicht des Vermieters (Quelle: Vermieter-Telegramm) Ihr Recht als Vermieter: Kündigung “wegen Eigenbedarfs” ist unzulässig Lieber Regenmacher, dass bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Personen, für welche die Mietwohnung benötigt wird, und deren Interesse an der Wohnung dargelegt werden muss, bestätigte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg im Dezember 2011. Die Angabe, dass die Mietwohnung “wegen Eigenbedarfs” benötigt wird, ist nicht ausreichend. Ein Vermieter hatte seine Mietwohnung durch Kaufvertrag vom vorherigen vermietenden Eigentümer erworben. Er kündigte alsbald das Mietverhältnis per anwaltlichem Schreiben wegen Eigenbedarfs. Als Begründung wurde angegeben, dass der Vermieter die Wohnung für sich selbst benötige um dort dauerhaft zu wohnen. Als der Mieter nicht auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein. Ohne Erfolg. Das zuständige Gericht entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Kündigung rechtswidrig war, weil das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausreichend begründet wurde. Gemäß § 573 Abs. 3 BGB müssen bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs die ein berechtigtes Interesse des Vermieters rechtfertigenden Gründe angegeben werden. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind daher grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung deren Interesses an der Erlangung der Wohnung erforderlich. Die Angabe, dass der Vermieter die Absicht habe, in der Wohnung dauerhaft zu wohnen, ist nicht ausreichend. Eine solche Angabe ermöglicht es dem Mieter nicht, die die Eigenbedarfskündigung angeblich rechtfertigenden Gründe zu überprüfen (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 13.12.11, Az. 9 C 128/11). Mit freundlichen Grüßen, Tobias Mahlstedt |
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