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#1
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Hallo liebeLeute,
brauch mal Euer Fachwissen: Folgender Sachverhalt: Habe fristgerecht miene Wohnung Anfang November gekündigt. Bin zum 01.01. umgezogen und nutze die Wohnung just nur noch witterungsbedingt. Habe just einen schrieb vom Landkreis bekommen das die Wohnung bzw das Haus einsturzgefährdet ist. Die sache ist die das ich die miete lt. mietvertrag immer zum ende des monats überweise d.h. ich müsste somit die letzte miete ende februar leisten. Muss ich dieses just durch den Brief des Landkreises überhaupt noch tun und kann ich vom recht der fristlosen kündigung Gebrauch machen?? Bitte um Eure Meinung! Danke + Gruss Markus |
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#2
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Hallo Markus,
also wenn die Wohnung einsturzgefährdet ist, dann halte ich dies für einen Grund für die fristlose Kündigung, da ja eine Gefahr für Leib und Leben existiert. Und wenn eine Wohnung nicht nutzbar ist, so kann die Miete natürlich gekürzt werden. Bei einer Wohnung, die garnicht mehr bewohnbar ist, denke ich ist auch eine Kürzung von 100% berechtigt. Dennoch empfehle ich das zurückbehaltene Geld aufzubewahren oder auf einem Tagesgeldkonto zu parken, falls der Vermieter doch noch rechtliche Ansprüche geltend machen kann. Ich hoffe ich war eine Hilfe und freundliche Grüße, Mietrecht-Einfach
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#3
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Danke ja das hilft mir erstmal weiter wieviel Prozent darf man denn in solchen Fällen kürzen?
Ich muss noch dazu sagen das mein Vermieter zudem das Haus verüßern will/hat...... |
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#4
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Hallo Markus,
also wenn die Wohnung einsturzgefährdet ist und dies von den örtlichen Behörden gemeldet worden ist, halte ich eine Kürzung von 100% für angebracht. Die Wohnung ist ja schlichtweg nicht mehr nutzbar ohne um Leib und Leben zu bangen. Freundliche Grüße, Mietrecht-Einfach
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