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Fristen für Auszug nach fristloser Kündigung durch den Vermieter?

Kündigung (Mietrecht)

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  #1  
Alt 25.11.2008, 23:49
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.11.2008
Beiträge: 2
Standard Fristen für Auszug nach fristloser Kündigung durch den Vermieter?

Wir haben heute die fristlose Kündigung wg. Mietrückständen ( 2 MM ) bekommen, Auszug ist definiert a.d. 13.12.. Für einen Rat zur Einhaltung einer fairen Frist zum Auszug o.ä. wäre ich dankbar. Saldo würden wir zahlen, pers. Gründe für eine vernünftige Fristsetzung wären reichlich vorhanden, Gesundheit, Arbeit etc.. Wir brauchen einfach nur Zeit für die Suche einer neuen wohnung.
Herzlichen Dank, Rolf
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  #2  
Alt 26.11.2008, 12:21
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 10.10.2007
Beiträge: 4
Standard

Hallo Rolf,

also soweit ich weiß ist keine eindeutige Frist innerhalb des Gesetzes geregelt - es wird nur von einer "angemessenen Frist" gesprochen.

Was hierbei angemessen ist liegt natürlich im Auge des Betrachters.

Meine Empfehlung an dich:
Setze dich mit deinem Vermieter zusammen - sprich am besten persönlich mit ihm und weise Ihn auf deine persönlichen Verhältnisse hin.
Und vor allem: Zahle die ausstehende Miete!

Ich weiß ja nicht wie oft du im Mietrückstand warst, aber sollte es nun das erste Mal gewesen sein, so denke ich nicht, dass dein Vermieter da nun einen Strick drehen wird.

Vielleicht hast du im persönlichen Gespräch die Möglichkeit sogar die Kündigung von Seiten des Vermieters zurücknehmen zu lassen, wenn du an der Wohnung hängst und Versprechen abgibst, wie z.B. die zukünftigen Mieten immer fristgerecht zu entrichten.

Aber hierbei spielt natürlich die Vorgeschichte eine Rolle, die ich leider nicht kenne - und ebenso wenig das Verhältnis zwischen dir als Mieter und dem Vermieter.

Mein Tipp: Such das persönliche Gespräch, stelle deine Gründe für eine Verlängerung der Auszugsfrist vor oder versuche gegebenfalls den Mieter dazu zu bewegen die Kündigung zurückzunehmen.

Würde mich freuen, wenn du mal berichtest, wie es gelaufen ist!
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  #3  
Alt 26.11.2008, 13:25
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.11.2008
Beiträge: 2
Standard

Hallo Sven,
herzlichen Dank für Deine Antwort, Sachlage ist: 2 MM im Rückstand, meine Zahlungen bisher waren meist pünktlich, manchmal früher, selten zu spät, keine schriftliche Mahnung bisher ( nur mündl./ tel. ), Vermieter ist ( typbedingt ) sehr unzugänglich und kaum kompromissbereit. Mal sehen wie es weitergeht.
Grüße,
Rolf
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  #4  
Alt 26.11.2008, 15:00
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 956
Standard

Hallo Rolf,

ich habe noch einmal in unserem Mietrecht Glossar geschaut - und zwar unter dem Begriff Räumungsfrist. Eine angemessene Räumungsfrist bei Zahlungsverzug liegt bei ca. 2 Monaten.
In besonderen Härtefällen, kann diese auch verlängert werden.

Vor allem bei Drohung der Wohnungslosigkeit halte auch ich eine solche Räumungsfrist für angemessen.

Sprich deinen Vermieter ruhig mal darauf an, ggf. auch auf die Punkte, die Sven oben genannt hat - das macht für mich Sinn!

Wenn er wirklich so ein eigensinniger Typ ist wie du sagst, dann kannst du ja auch schriftlich die Verlängerung der Räumungsfrist bei ihm beantragen.

Ich würde dir ggf. auch empfehlen zu einem Fachanwalt für Mietrecht zu gehen und dort diverse Informationen bzgl. einer angemessenen Räumungsfrist einzuholen.

Noch zu dem Thema schriftliche Mahnung: Eine Mahnung muss der Vermieter nicht zustellen. Bei Standard-Mietverträgen kann direkt fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter mit 2 Mieten im Verzug ist - die Miete ist schließlich eine Bringschuld des Mieters.

Ich drücke dir die Daumen und hoffe, dass du die Wogen vielleicht noch mit einem persönlichen Gespräch glätten kannst.

Viel Erfolg und meld dich mal, wie es weitergegangen ist,


Mietrecht-Einfach
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