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#1
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Wir sind im Februar in eine DG Wohnung mit einer angegebenen Quadratmeterzahl von 50 eingezogen.
Problem. Bei den Quadratmetern sind die nichtnutzbaren Schrägen voll mitgerechnet worden. Dann funktionierte die Klingelanlage von Anfang an nicht, sollte aber kurzfristig in Betrieb genommen werden. Ist bis heute nicht passiert. Kann man nicht mal alleine machen, da kein Stromkreis. Das Licht im Hausflur geht genau nach 2 Minuten aus und ist dann erstml für 10 Minuten nicht mehr ein´schaltbar. (Beispiel der Einschränkung: Hatte letztlich einen Notarzt bestellt. Einer von uns mußte auf der Straße warten, bis der Arzt kam,weil dieser sich sonst nicht bemerkbar machen konnte, daß er vorm Haus steht. Beim Runterbringen des Arztes mußte einer mit der Taschenlampe mitgehen, damit der Arzt sich nicht selber die Beine bricht..) Kellerräume sind nicht nutzbar, weil vom Vermieter sämtliche Rüme mit Gerümpel vollgestellt sind. (Das ist wörtlich zu nehmen) Der Waschmaschinenraum, auch im Keller, ist ein kleine dreckiger Nebenraum,wobei die Stromanschlüsse in beängstigendem Zustand sind. Das Grundstück, Garten ist mitnutzbar, hat ebenfalls große vollgestellte Dreckecken. Ratten sind immer wieder gesehene Gäste, die er mit offen ausgelegtem Gift bekämpft, ohne das Gesundheitsamt zu informieren. Es handelt sich hier um einen Privatvermieter eines Dreifamilienhauses, der selber auch im Haus wohnt. Reichen diese Umstände, um die Wohnung fristlos zu kündigen? Das Wohnen macht hier absolut keinen Spaß mehr. |
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#2
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Hallo laola,
im folgenden findest du einen Artikel, der die wichtigsten Merkmale für eine fristlose Kündigung durch den Mieter aufführt: Die fristlose Kündigung oder Sonderkündigung durch den Mieter Am wichtigsten sollte hierbei für dich der Abschnitt zu den Mängeln sein. Mängel sollten immer schriftlich und unter Auflage einer Frist zur Beseitigung beim Vermieter gemeldet werden. Lässt er diese Frist verstreichen und die Mängel beeinträchtigen die Bewohnbarkeit der Mietsache, sollte dies zu einer fristlosen Kündigung gereichen. Bzgl. der geringeren Quadratmeterzahl, als im Mietvertrag angegeben, verweise ich mal auf dieses Thema aus unserem Forum: Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben Hier sind unter gewissen Voraussetzungen auch rückwirkende Mieten zurückforderbar. Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Mietrecht Einfach
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