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Fenster undicht - Regen - Schimmelbildung!

Mietrecht allgemein (Mietrecht)

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  #1  
Alt 29.07.2010, 14:58
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.07.2010
Beiträge: 2
Standard Fenster undicht - Regen - Schimmelbildung!

Hallo.

Puh..wo fang ich an..

letztes Jahr im Sommer haben wir unserer Vermieterin mitgeteilt das unsere dachschrägenfenster undicht sind und an den seiten es anfängt zu schimmeln (Badezimmer & Schlafzimmer)

es passierte 1 Jahr nichts!!!
nachdem wir der Vermieterin, dem Hausmeister und der Hausverwaltung ununterbrochen auf den keks gegangen sind, kamen dann die netten Fensterbauer.(zwischendurch hatten wir die Miete gekürzt)

2 Tage später war der Weltuntergang nahe und es regnete in Strömen.es war der wahnsinn..und was passiert.........es regnet rein.NACH dem neueinbau der neuen Fenster.
Ich war fix und fertig.

Am nächsten Tag haben wir direkt die Vermieterin angerufen die dann auch 1 Woche später hier war und sich alles angeschaut hat.(Sie hat uns versprochen das sie sich sofort drum kümmert)

Das ist nun 3 Monate her!!!!!!!!!!!!!!!!!
gestern abend regnete es wieder in die Wohnung...
meinem Freund hat es gereicht und er hat wieder alle angerufen worauf die Hausverwaltung nach einem wortgefecht sagte..wir wären unverschämt und wir sollten uns besser einen neue Wohnung suchen.

Nur weil alle unfähig sin?
bin ich im falschen Film?

Meine Frage ist nun..
kann ich die Miete erneut kürzen (wenn ja, wieviel?)
und..kann ich ein Sonderkündigungsrecht anwenden und die Kündigungsfrist verkürzen?

Ich wäre dankbar um jede Hilfe!

lg
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  #2  
Alt 29.07.2010, 15:26
Benutzer
 
Registriert seit: 05.07.2010
Beiträge: 57
Standard AW: Fenster undicht - Regen - Schimmelbildung!

1. weisen sie die hausverwaltung/den eigentümer schriftlich auf den bestehenden mangel hin.
2. setzen sie eine frist von 2 wochen zur beseitigung des schadens.
3. drohen sie nach ablauf der frist entweder die beseitigung des schadens im rahmen einer ersatzvornahme zu lasten des eigentümers an (wenn sie den schaden zackig behoben haben wollen und die dafür nötigen kosten verauslagen wollen)

oder

drohen sie nach ablauf der frist mietminderung an und warten sie auf besseres wetter.

nehmen sie für art, güte und umfang der mietminderung anwaltliche hilfe in anspruch.

4. stellen sie sicher, dass sie den zugang ihrer schreiben nachweisen können (einschreiben+rückschein, zeuge, o.ä.).

Zitat:
Ersatzvornahme

Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und sie auch während der Dauer des Mietverhältnisses in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Stellen sich in der Wohnung Mängel ein, zu deren Beseitigung der Vermieter im obigen Sinne verpflichtet ist und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen Mieter/innen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, darunter auch die Ersatzvornahme und der damit verbundene Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Die Regelung des § 536a Absatz 2 BGB ergänzt § 536 BGB dahingehend, dass sie Mieter/innen die Möglichkeit gibt, den Mangel selbst zu beseitigen und Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dies setzt grundsätzlich den Verzug des Vermieters voraus (§ 536a Absatz 2 Nr. 1 BGB). Der Vermieter muss also unter Setzung einer angemessenen Frist (= Zeit, die zum Beheben des Mangels erforderlich und ausreichend ist) zur Beseitigung des Mangels aufgefordert worden sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet haben. Lediglich bei Gefahr im Verzug kann die Fristsetzung entfallen, z.B. bei Rohrbruch oder Kabelbrand (§ 536 a Absatz 2 Nr. 2 BGB). Sollte der Vermieter die Aufwendungen des Mieters nicht ersetzen, kann dieser Anspruch der Mieter/innen selbstredend gerichtlich durchgesetzt werden. Mieter/innen haben in diesem Fall jedoch auch die (meist kostengünstigere) Möglichkeit, den Aufwendungsersatzanspruch gem. § 556b Abs. 2 BGB nach einmonatiger Ankündigungsfrist gegen den Anspruch des Vermieters auf die Miete aufzurechnen Die Ankündigungsfrist soll dem Schutz des Vermieters gegen unerwartete Mietausfälle dienen. Dieses Aufrechnungsrecht der Mieter/innen ist zwingendes Recht, d. h. es kann im Mietvertrag nicht abbedungen werden (§ 556 b Absatz 2 Satz 2 BGB).
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  #3  
Alt 29.07.2010, 16:34
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.07.2010
Beiträge: 2
Standard AW: Fenster undicht - Regen - Schimmelbildung!

Ich möchte aber keinen Anwalt einschalten.
das ist es mir alles nicht wert...

kann mir jemand meine 2 Fragen beantworten?
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  #4  
Alt 29.07.2010, 17:11
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 1.213
Standard AW: Fenster undicht - Regen - Schimmelbildung!

Sie haben die Fragen bis auf die mit dem Sonderkündigungsrecht beantwortet bekommen. Weitere Antworten gibt es nicht, denn die sind einem Mieterverein und/oder einem Anwalt für Mietrecht vorbehalten.

Ein Recht der vorzeitigen (fristlosen) Kündigung, kürzer als 3 Monate, ist hier nicht zu erkennen. Kündigen Sie beweisbar bis zum dritten Werktag des Augusts, dann wäre der letzte Tag in dieser Wohnung der 31.10.2010.
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