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Höhe der Maklerprovision

Mietrecht allgemein (Mietrecht)

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  #1  
Alt 05.02.2009, 10:24
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 3
Standard Höhe der Maklerprovision

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe eine dringende Frage:

ich habe gerade heute die Zusage für eine Wohnung bekommen und soeben per Fax einen Vorvertrag und ein Art Maklervertrag.
Diese beiden habe ich auch unterschrieben zurückgefaxt.

Die Kaltmiete meiner Wohnung beträgt 460 €, der Makler möchte laut dieses (schon von mir unterschriebenen) Maklervertrages eine Provision in Höhe v. 1164,00 zzgl. Mehrwertsteuer = 1385,16.

Nun habe ich aber gelesen, dass die Obergrenze der Maklerprovision 2 Kaltmieten zzgl. Mehrwertsteuer beträgt (das wären dann ja aber lediglich 2*460*1,19 = 1094,80 €).

Wie verhält es sich damit? Gibt es eine rechtliche Regelung, die mich da unterstützt? Und wie verhält es sich in diesem Zusammenhang damit, dass ich das Ding schon unterschrieben hab??

Über Antworten wäre ich sehr dankbar!

Viele Grüße,

JuliaKR
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  #2  
Alt 05.02.2009, 15:47
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 956
Standard

Hallo Julia,

Höhe der Provision darf nach § 3 Abs. 2 WoVermG maximal zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen.
Hierzu können jedoch zusätzlich vereinbarte Betriebskostenpauschalen gezählt werden.
Wichtig: Betriebskostenpauschalen und keine Vorauszahlung auf Betriebskosten oder Nebenkosten

Also ob der Vertrag rechtens ist hängt nun davon ab, ob besagt Betriebskostenpauschalen mit einbezogen wurden, da diese vereinbart wurden.
Sollte dies nicht der Fall so sein, so sehe ich den Vertrag als nichtig an, da er gegen geltendes Recht verstößt.

Nun weiß ich nicht, wie die Rechnung des Maklers aussieht und ob hier einzelne Positionen aufgeführt wurden, wie sich die Maklerprovision zusammensetzt. Ansonsten würde ich diese nachfordern. Eine Zahlung würde ich erst nach Klärung des Sachverhaltes vornehmen.

Freundliche Grüße,


Mietrecht-Einfach
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  #3  
Alt 05.02.2009, 20:14
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 3
Standard

Also zuersteinmal schonmal vielen vielen Dank für die schnelle und kompetente Hilfe.

Jetzt muss ich nochmal nachfragen, damit ich auch gewappnet bin, wenn ich die anrufen muss.

Im Mietvertrag müssten dann "Betriebskostenpauschalen" aufgeführt sein, und keine "Betriebskostenvorauszahlungen", hab ich das richtig verstanden?
Im Mietvorvertrag stehen nämlich "Betriebskostenvorauszahlung" und "Heizkostenvorauszahlung". Somit dürften diese nicht dazugezählt werden!?

Und wie verhält es sich nun, wenn der Makler-Vertrag nichtig ist?
Ich habe den Mietvorvertrag unterschrieben und auch per Fax unterschrieben zurückbekommen, dieser ist laut einer Klausel für Vermieter und Mieter bindend, d.h. die Wohnung habe ich doch sicher!?
Wenn jetzt der Makler-Vertrag nichtig ist und ich die Firma darauf hinweise - haben diese das Recht, einen korrigierten Vertrag nachzureichen, den ich unterschreiben, und somit bezahlen muss? Oder entfällt für mich damit die Zahlungsverpflichtung?

Ich danke nochmal schon jetzt für die Hilfe!

Viele Grüße,

Julia
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  #4  
Alt 06.02.2009, 15:07
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 956
Standard

Zitat:
Zitat von JuliaKR Beitrag anzeigen
Im Mietvertrag müssten dann "Betriebskostenpauschalen" aufgeführt sein, und keine "Betriebskostenvorauszahlungen", hab ich das richtig verstanden?
Im Mietvorvertrag stehen nämlich "Betriebskostenvorauszahlung" und "Heizkostenvorauszahlung". Somit dürften diese nicht dazugezählt werden!?
Genau so habe ich die o.g. rechtliche Grundlage interpretiert.
Betriebskostenpauschalen dürfen in die Maklerprovision mit aufgenommen werden, Nebenkostenvorauszahlungen jedoch nicht.

Eine Zahlungsverpflichtung besteht natürlich weiterhin, jedoch nur in gesetzlicher Höhe. Was ich dir empfehle wäre einfach die berechtigten 1.094,80 EUR an den Makler zu überweisen und weiterhin um eine Einzelaufstellung, bzw. Erklärung der Rechnung zu bitten, denn es kann ja auch ggf. weitere berechtigte Ausnahmen geben, die mir vielleicht nicht bekannt sind.

Ich drücke die Daumen und stehe für weitere Fragen natürlich zur Verfügung.

Halte uns doch bitte auf dem Laufenden und freundliche Grüße,


Mietrecht-Einfach
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  #5  
Alt 09.02.2009, 10:53
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 3
Standard

Hallo,

also habe gerade ein sehr unangenehmes Gespräch mit dem Maklerbüro gehabt.

Die Dame am Telefon hat sich gleich furchtbar aufgeregt, mir gedroht, dass ich die Wohnung dann eben nicht bekommen, wenn ich schon so anfange, etc. pp.

Sie meinte, sie darf 3 Monatsmieten verlangen, insofern könnte ich froh sein, dass das nur 2 Bruttomieten sind, sonst wärs ja noch teurer.

Sie meinte, sie spricht jetzt gleich mal mit der Hausverwaltung etc.

Ich habe jedoch einen Mietvorvertrag unterschrieben und diesen auch vom Hausverwalter unterschrieben per Fax zurückbekommen. Auf diesem Vorvertrag steht, dass dieser für beide Parteien bindend ist. Darauf kann ich mich doch verlassen, oder?? Auch wenn das nur per Fax ging!?

Ich mache mir jetzt natürlich schon Sorgen, dass die mir die Wohnung wieder "wegnehmen" können.
In so einem Fall kann ich doch rechtliche Schritte gehen, oder?? Es geht mir ja nicht darum, mich aus irgendeiner Zahlungsverpflichtung zu ziehen, sondern nur darum, das das gesetzlich festgeschriebene auch eingehalten wird...
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  #6  
Alt 09.02.2009, 17:02
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 956
Standard

Hallo Julia,

also ein unterschriebener Vertrag, der dir gefaxt wurde ist meiner Meinung nach auch gültig.
Und mein Kenntnisstand sind eben auch 2 Mieten, die angesetzt werden dürfen.

Aber um dem vorzubeugen, dass du vielleicht aus irgendeinem unerfindlichen Grund doch die Wohnung verlieren könntest, rate ich dir direkt im Vorneherein ggf. den Mieterbund, einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht zu kontaktieren, um fachlichen und rechtlich fundierten Beistand zu erhalten.


Freundliche Grüße,


Mietrecht-Einfach
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