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Anrechnung der Heizkosten für Hausflur

Rechte und Pflichten (Mietrecht)

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  #1  
Alt 27.02.2009, 15:53
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.02.2009
Beiträge: 1
Frage Anrechnung der Heizkosten für Hausflur

muß ein mieter die heizkosten(heizverbrauch), die durch die heizkörper im hausflur anlaufen, bezahlen, obwohl dort, seiner meinung nach, nicht noch zusätzlich geheizt werden muß??? Es worden nach einer erneuerung der heizanlage(von 2-rohr auf 1-rohrsystem) zusätzlich 2 heizkörper (direkt an der eingangstür und zu den kellerräumen) angebracht und die laufen unaufhörlich.
im hausflur beträgt aber die raumtemperatur ohne heizung ca.14-16grad im winter. die mieter haben sich schon beim vermieter beschwert, aber ohne erfolg. wie sieht die rechtslage aus? vor der erneuerung der heizanlage waren keine heizkörper im hausflur.
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  #2  
Alt 02.03.2009, 11:14
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 960
Standard

Hallo Christine,

also generell müsste die Verteilung der Heizkosten für den Flur im Mietvertrag geregelt sein.

Des Weiteren müssen die Heizkörper regelbar, bzw. abstellbar sein. Sollte dies nicht gegeben sein, so ist das überheizte Treppenhaus die Kostenangelegenheit des Vermieters.


Freundliche Grüße,


Mietrecht-Einfach
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  #3  
Alt 03.03.2009, 08:39
Benutzer
 
Registriert seit: 27.01.2009
Beiträge: 31
Standard

Die Kosten für die Heizung im Hausflur sind unter "Sonstige Betriebskosten" zu dokumentieren. Das heisst, daß unter dieser Rubrik diese Kosten dem Grunde nach aufgeführt sein müssen.
Das BGH vertrat den Grundsatz, dass sonstige Betriebskosten ausdrücklich im Mietvertrag im Einzelnen benannt sein müssen, damit sie umlagefähig sind. Die Bezeichnung "sonstige Betriebskosten" allein reicht deshalb wegen der völligen Unbestimmtheit so einer Formulierung nicht aus. Will der Vermieter sonstige Betriebskosten abrechnen, muss genau aufgeführt sein, welche sonstigen Betriebskosten im Einzelnen vom Mieter getragen werden sollen. Bestehende Unklarheiten gehen dann zu Lasten des Vermieters.
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