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| Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter, z.B. Hausordnung, Haustiere, Lärm, Schlüssel, usw. |
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#1
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Hallo,
in meiner Wohnung im UG habe ich schon dreimal innerhalb zwei Jahren Mäuse in der Zwischendecke gehabt. Wie schaut es mit Mietminderung aus: „Mäuse in der Wohnung sind Ungeziefer, das in einer Stadtwohnung nicht hinzunehmen ist. Bei erheblichem Befall ohne vorangegangenes Anlocken ist der Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt; die Miete ist bis zu 100% gemindert.“ - AG Brandenburg, Urteil vom 6. August 2001, Az: 32 C 520/00 Beim letzten Mal habe ich die Miete um EUR 20,- gekürzt (Kaltmiete: EUR 350,-), nachdem ich den Vermieter schriftlich (mit Termin-Setzung) aufgefordert hatte, für eine dauerhafte Lösung zu sorgen und mir eine Mietminderung vorbehalten habe. Er hat nichts (!) gemacht. Die Mäuse verschwanden von selbst - d.h. ich habe schon auch etwas Gift ausgelegt, aber ich hatte den Eindruck, dass sie es nicht gefressen hatten. Nun hat mich der Vermieter angerufen und mich getadelt, weil ich die Miete gekürzt hätte. Er sei doch auch nicht kleinlich... Diese Reaktion (drei Monate nach der Mietminderung) hat mich jetzt wirklich geärgert, was ich ihm auch gesagt habe. Er hat dann aber noch auf einigen Dingen herumgeritten, die er mir doch zugestanden hätte und die er jetzt wieder zurücknehmen möchte. Kann er das? Es steht nichts im Vertrag drin - weder zu meinen noch zu seinen "Gunsten"... Danke für alle Antworten im Voraus. |
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#2
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"erheblicher Befall" ist bei ihnen (vermutlich) nicht gegeben.
wenn bei ihnen ein oder zwei mäuse durch eine zwischendecke flitzen, haben sie einen leichten oder einfachen befall. ein schwerer befall geht eher in richtung duzender nagetiere, die sie bei sich wohl hoffentlich nicht haben. dies nur vorneweg, um sie vor einer ungerechtfertigten, weil zu hohen mietminderung zu schützen, und den damit einhergehenden unannehmlichkeiten. selbstverständlich haben sie ein recht darauf, eine ungezieferfreie wohnung vom vermieter zur verfügung gestellt zu bekommen und dieser ist auch gesetzlich dazu verpflichtet, gegen ungezieferbefall vorzugehen. Zitat:
beim letzten mal haben sie schon korrekt gehandelt. setzen sie den vermieter nachweisbar in kenntnis des bestehenden mangels und gewähren sie ihm die möglichkeit, um darauf zu reagieren. dies schließt, wenn nötig, auch zugang zu ihrer wohnung mit ein. mit eintritt des mangels sind sie berechtigt, die miete angemessen zu kürzen, sofern sie nicht selber für das auftauchen ("anlocken") der mäuse verantwortlich sind (z.b. durch unhygienische haushaltsführung, offen oder leicht zugängliche nahrungsmittel, o.ä.). kürzen sie die miete nicht, ohne anwaltliche hilfe in anspruch zu nehmen! reagiert der vemieter nicht auf ihre aufforderung, oder lehnt er ein handeln ab, können sie im rahmen einer ersatzvornahme selber die mäuse durch eine fachfirma beseitigen lassen und die dabei entstehenden kosten ihrem vermieter zu lasten geben. |
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#3
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Hallo Orion,
vielen Dank für Ihre Antwort. Bei mir kommen jetzt wieder die Mäuse. Ob es eine oder mehrere sind, kann ich nicht sagen (weil ich keinen Röntgenblick durch die Zwischendecke habe ), doch wenn sie wieder anfangen sollten, da oben "herumzutrampeln", zu nagen und zu scharren, bekomme ich kein Auge mehr zu, bzw. kann mich nicht mehr auf eine geistige Arbeit konzentrieren.Momentan halten sich die Mäuse noch zurück. Wenn die Belästigung massiver wird, werde ich eine Nachbarin von oben als Zeugin hinzuziehen bzw. Freunde holen. Dann werde ich dem Vermieter mitteilen, dass ich ihm zwei Wochen Zeit gebe, das Problem (dauerhaft) zu beheben. Mietkürzung (mind. 10% von der Kaltmiete) behalte ich mir vor. Wobei ich mich frage, ob ich überhaupt noch dem Vermieter eine Mangelbeseitigung einräumen müsste, da es ja jetzt schon das vierte (oder fünfte?) Mal ist, dass Mäuse hier aufkreuzen und ich dem Vermieter bereits das letzte Mal einen Termin für eine dauerhafte Lösung gesetzt hatte... Handelt der Vermieter nicht sofort und setzt keinen qualifizierten Schädlingsbekämpfer ein, kann der Mieter eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung einreichen... Nur bei Gesundheitsgefährdung oder einem hohen Lästigkeitsgrad stellt Ungeziefer in der Wohnung auch tatsächlich einen Kündigungsgrund dar. Der Lästigkeitsgrad kann zum Beispiel dann erreicht sein, wenn Mäuse in der Zwischendecke nachts soviel Lärm machen, dass der Schlaf gestört wird und der Vermieter diesem Problem nicht Herr wird. http://vollekanne.zdf.de/ZDFde/inhal...6,00.html?dr=1 |
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#4
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da die mäuse ja nun offensichtlich bereits mehrfach auftauchen, sollten sie sich mal auf ursachenforschung begeben.
natürlich kann man die mäuse immer wieder vergiften (übrigens ein entsetzlicher tod durch innere blutungen), sobald aber einmal die ursache abgestellt ist, kommen auch keine neuen mehr nach. lassen sie den vermieter den ungezieferdienst schicken und sich dann von dem vor ort beraten, wo die mäuse herkommen, und was sie präventiv dagegen tun können. möglicherweise liegt die ursache auch nicht in ihrer, sondern in der nachbarwohnung daneben, darunter oder darüber. die mäuse werden von irgend etwas angezogen, sonst würden sie sich nicht bei ihnen ansiedeln. vielleicht lebt der nachbar in einer versifften bude oder gelagerte lebensmittel sind offen zugänglich. darauf haben sie ggf. garkeinen einfluss. finden sie heraus, wie die mäuse überhaupt in ihre wohnung gelangen und lassen sie vom vermieter die durchschlupflöcher verschließen. vermeiden sie alles, was mäuse anlocken kann. sollte sich herausstellen, dass die mäuse durch ein für sie attraktives umfeld angelockt werden, wäre der verursacher schadenersatzpflichtig. wie bereits geschrieben, setzen sie (wieder) den vermieter nachweislich in kenntnis der umstände, fordern sie eine nachhaltige beseitigung ein und räumen sie dem vermieter eine angemessene frist zu reagieren ein. lässt sich das problem nachhaltig lösen, würden sie es ja sicherlich vorziehen, die unannehmlichkeiten eines umzugs zu umgehen. lassen sie sich über art, güte und umfang einer mietminderung anwaltlich beraten. |
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