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#1
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Hallo,
habe zu dem Thema einiges gelesen. Mein Kenntnisstand: Innen: Mieter Außen: Vermieter. Aber was ist denn mir der Innenseite des Rahmens, also sprich weder innen noch aussen in der Wohnung, sondern der Teil, den man nur streichen kann, wenn das Fenster offen ist? Vielen Dank im Voraus. Grüße alexanderonline |
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#2
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Hallo Alexanderonline,
das ist eine gute Frage - und ich denke, dass auch der Innenbereich der Fenster zu den Schönheitsanliegen des Mieters gehört. Wobei die meisten Fenster, die ich kenne, eigentlich einen Innenrahmen aus weißem Kunststoff haben, dieser ja abwaschbar sein sollte und dementsprechen nicht gestrichen wird. Und selbst wenn, so sollte der Arbeitsaufwand ja in geringem Rahmen ausfallen, sodass ich bei dieser Thematik die Arbeit lieber auf meine Kappe nehmen würde - wo sie meiner Meinung nach rechtlich auch gelagert ist. Lieben Gruß, Mietrecht-Einfach
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#3
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Das ist ja wohl Krümelkakerei. Mein Gott welche Frage !
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#4
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Über sowas habe ich ehrlich gesagt noch nicht nachgedacht, aber gut das du mich darauf aufmerksam machst. Ich ziehe jetzt dann ja auch bald aus meiner Wohnung aus und habe dort auch noch alte Holzfenster. Grundsätzlich denke ich aber, dass man wenn überhaupt die Fenster nur innen streichen muss. Außen sollten ja die Fenster im Haus alle gleich sein, sprich das ist sicher die Sache des Vermieters. Ich werde mich da aber auch noch einmal bei meinem Vermieter schlau machen. In einem Monat ziehe ich dann ja schon in eine neue Wohnung in Jena und die hat dann Kunststofffenster.
Geändert von Nathurin (03.07.2009 um 08:24 Uhr) |
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