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Schenkungsfrist beginnt nicht zu laufen bei Wohnrecht?

Schenkung - Erbrecht Forum für Erben und Erblasser

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  #1  
Alt 03.06.2017, 22:46
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 03.06.2017
Beiträge: 3
Standard Schenkungsfrist beginnt nicht zu laufen bei Wohnrecht?

Hallo Team von Forum!
Mir wurde ein Landw. Anwesen übergeben. Die Eltern haben daran ein wohnungs- und benutzungsrecht, auch an Hof und Garten. Auch wurde ein Einwilligungsvorbehalt bei Verkauf vorbehalten. Es gibt wohl rechtsprechung, die besagt, dass weil der beschenkte ja keinen echten nutzen hat und weil der Schenker die Sache nicht wirklich aufgegeben hat, die schenkung nicht wirklich vollzogen wurde. ....und somit die 10jahrige Schenkungsfrist nicht zu laufen beginnt. Tja...und dann würde dieses Anwesen mit einem gewissen wert in die Pflichtteilsansprüche meiner Geschwister fallen.
Das gerade sollte ja vermieden werden.
Natürlich hätten die Schenker so lange sie gekonnt hätten im Anwesen bleiben können, aber 2001 hat man halt noch solche wohnrechte eintragen lassen.

Wie auch immer..gibt es neuere Rechtsprechung hierzu, die mich darin unterstützt das Anwesen jetzt nicht in den Pflichtteil, den ich zu zahlen habe, Einfliessen zu lassen?

....und nutzen habe ich eigentlich schon daraus gezogen....die Scheune habe ich ûber die Wintermonate als Unterstellmöglichkeit vermietet und den Erlös aus dem Verkauf von 50 kg Birnen aus dem Garten eingenommen. Das waren immerhin fast 200 Euro Einnahmen im Jahr ��



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  #2  
Alt 04.06.2017, 21:36
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Schenkungsfrist beginnt nicht zu laufen bei Wohnrecht?

Hallo,
grundlegend ist der Pflichtteilergänzungsanspruch auf den Sie sich beziehen nicht auszuhebeln. Ihre Geschwister werden also immer anteilig für die Dauer von 10 Jahren mit abschmnelzendem Anteil Ansprüche geltend machen können.

Wie hoch dabei die Bemessungsgrundlage ist, ist separat zu ermitteln. Denn wie Sie schon sagen: Da Sie nicht den vollen Hof nutzen können (eingeschränkt durch Wohn- und Nutzrechte) müssen die Werte anteilig gekürzt werden...

Dies kann am Ende und im Falle des Erbfalls aber nur ein Fachmann und leider kein Forum.

Für weitergehende und rechtsicehre Beratung kann ich daher nur an unseren Anwaltsservice verweisen:
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Ich wünsche viel Erfolg und sende freundliche Grüße, Erbrecht Einfach
__________________

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  #3  
Alt 05.06.2017, 18:19
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 03.06.2017
Beiträge: 3
Standard AW: Schenkungsfrist beginnt nicht zu laufen bei Wohnrecht?

Hallo Erbrecht Einfach

herzlichen Dank für die schnelle Reaktion auf meine Anfrage.
Ich werde mich von einem örtlich ansässigen Anwalt
tatsächlich mal umfassend beraten lassen, früher oder später
wird das eh notwendig.

Ich versuche dran zu denken,
das letztendliche Ergebnis hier zu berichten.

mfg
nosenbaer1
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  #4  
Alt 12.07.2017, 14:37
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 03.06.2017
Beiträge: 3
Standard AW: Schenkungsfrist beginnt nicht zu laufen bei Wohnrecht?

Hallo,
ich wollte ja noch einmal berichten, was die anwaltliche Beratung ergeben hat:

Also: Auf Grund der umfangreichen Nutzungsrechte, die den Übergebern
eingeräumt wurden (inkl. Widerrufsvorbehalt/Zustimmungsvorbehalt bei
Verkauf oder Verschuldung) ist es wohl tatsächlich so, dass die
Schenkungsfrist nicht zu laufen begonnen hat.

Man wird mindestens für das von den Übergebern benutzte Haus,
wegen des Zustimmungsvorbehaltes bei Verkauf evtl. sogar für
das gesamte Anwesen einen Wert als Pflichtteilsergänzungsanspruch
ansetzen müssen.

Angesetzt wird nach dem Niedrigstwertprinzip (heißt das so?) Man
wird also ermitteln, was war die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe werden
und was war sie zum Zeitpunkt Sterbefall wert. Der niedrigere Wert wird angesetzt.

Beim Ansatz des Wertes für den Zeitpunkt der Übergabe wird man
vom Wert abziehen
- den Wert der Nutzungsrechte (z.B. ortsübliche Miete, die für einen
gewissen Zeitraum -evtl. ermittelt nach einer sog. "Lebenserwartungstabelle"-
ansetzt)
- sonstige Belastungen, die durch den Übergabevertrag
entstanden sind (z.B. Tragung von Bestattungskosten usw..)

Letztlich wird man so etwas auch nie pauschal beurteilen können (Stichwort:
Beratung in einem Forum), sondern es wird immer der konkrete Einzelfall in
seinen Detailregelungen betrachtet werden müssen.

Fazit:
Es ist für den Fristenlaufbeginn der Abschmelzung wichtig, dass nur
sehr eingeschränkte Nutzungsrechte für den Übergeber festgelegt werden.
Es darf keine Schenkung "auf dem Papier" sein, sondern der Übernehmer muss
umfassende (Gestaltungs-)Rechte an dem Objekt bekommen, die ihm auch
eine umfassende Eigennutzungs- oder sogar Verfügungsgewalt einräumen.
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