Hallo, ich sehe den Sachverhalt wie folgt:
zu a)
Der Sohn ist beides. Nach der gesetzlichen Erbfolge ist er Erbe ersten Ranges. Dies beinhaltet auch den Anspruch auf den Pflichtteil! Mit Einfordern des Pflichtteils wurde er zum Pflichtteilsberechtigten und wird meiner Ansicht nach aus den testamentarischen Regelungen ausgenommen.
zu b)
Da er seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, und nun auch "nur noch" Pflichtteilsberechtigter ist, erhält er meiner Ansicht nach keinen Erbschein. Die Erbengemeinschaft aus den verbleibenden Erben wäre dann für die Regulierung / Auszahlung verantwortlich:
Schuldner des Pflichtteils bei Erbengemeinschaft - Erbrecht Ratgeber
Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen und wünsche viel Erfolg,
Erbrecht Einfach