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Alt 02.06.2016, 14:49
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Recht-Einfach Recht-Einfach ist offline
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Standard AW: Information über Testamenteröffnung

Hallo,

erst einmal zur Erbfolge: Ihr Pflichtteil würde in diesem Fall 25% betragen, vorausgesetzt, es gibt keine weiteren Geschwister oder leibliche Kinder Ihres Vaters. Anmerkung: Die Kinder der neuen Ehefrau bleiben bei der Berechnung außen vor, da sie keine Verwandten gemäß dem Erbrecht sind.

Ihr Pflichtteil berechnet sich wie folgt:
Gesetzlicher Erbanspruch der Ehefrau: 50% (25% + 25% für Zugewinngemeinschaft)
Gesetzlicher Erbanspruch des Kindes: 50% (davon die Hälfte ergibt den Pflichtteilsanspruch mit 25%)


Zum Prozedere:
Sollten Sie Erbe sein, werden Sie automatisch benachrichtigt.

Sollten Sie jedoch im Testament nicht erwähnt oder enterbt worden sein, müssen Sie unbedingt Ihren Pflichtteil einfordern, da dieser Anspruch auf den Pflichtteil nach drei Jahren verjährt.

Ich rate Ihnen erst noch einmal abzuwarten. Sollten Sie keinen weiteren Schriftverkehr erhalten und keine weiteren Auskünfte zur Testamentseröffnung beim Nachlassgericht erfragen können, machen Sie von Ihrem Auskunftsrecht gebrauch: § 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben - Erbrecht


Viel Erfolg, Erbrecht Einfach
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