AW: Frist bei NK 2015
Wenn der Abrechnungszeitraum für die Betriebskostenabrechnung das Kalenderjahr ist, dann war die Abrechnung für 2015 voll in der Frist.
Der Vermieter muss bei Unklarheiten auch keine Belege versenden, er muss lediglich Einsicht in die Unterlagen zu den Bürozeiten ermöglichen. Erst wenn die Entfernung vom Mieter zum Vermieter unangemessen hoch ist, sind Kopien der Belege anzufordern.
Da innerhalb der Frist die Abrechnung für 2015 erfolgte, läuft jetzt die Verjährung von 3 Jahren.
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