Erbrecht Nachlass
Gerade bei kleinen Nachlässen kann die Erstellung eines amtlichen Nachlassverzeichnisses (§ 2003 BGB) problematisch sein.
Das Nachlassverzeichnis ist eine vollständige schriftliche Aufstellung aller Gegenstände, aber auch der Verbindlichkeiten eines Nachlasses. Jede Position wird darin mit einer Beschreibung versehen und mit einem Wert beziffert.
Die Kosten eines notariellen Nachlassverzeichnisses werden grundsätzlich aus der Erbmasse gezahlt und gehören zu den Erbfallverbindlichkeiten. Somit können die Kosten für die Erstellung dem Nachlass als Passiva abgerechnet werden.
§ 2314 BGB - Auskunftspflicht des Erben oder erbrecht-anwalt.attorney