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Alt 15.03.2018, 14:19
Skyscraper Skyscraper ist offline
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Standard AW: Ist folgendes Szenario möglich?

Für die Interesierten mal der Halbzeitstand meines Informationsstandes:

1. Wenn keine Teilungsanordnung im Testament erfolgt ist, wird das Erbe hinsichtlich der Ernschaftssteuer durch die Anteile der Erben geteilt.

2. Wenn sich die Erbengemeinschaft mit assysmetrischen Teilen trennt, wird das als spätere Schenkung der Erben untereinander bewertet. Dabei sind unbedingt die Freibeträge zu beachten. Ein solcher Erbauseinandersetzungvetrag, der beim Notar gesschlossen wird, wird wegen der Meldepflicht beim FA landen. Im anderen Fall sind die Beschenkten de jure verpflichtet, solche Schenkungen anzuzeigen. Im dargestellten Fall deswegen problematisch, weil die Freibeträge von Kindern in Richtung Eltern nur in der Höhe gegeben sind, wie sie auch für Fremde gelten - lediglich der Steuersatz beim Überschreiten des Freibeträge ist geringer.

3. Ein Schenkungsversprechen bedarf der Form; auch wenn das Wort "Versprechen" enthalten ist, reicht das rechtlich nicht aus. Es gibt jedoch Fälle, welche durch die Steuerbehörden wegen § 41 der Abgabenordnung (das FA will üblicherweise auch Steuern, wenn ein Geschäft rechtswidrig war) anerkannt wurden - dazu gibt es mindestens 2 BFH Urteile. Da ist die Gier der Steurbehörden an anderer Stelle auf die Füße gefallen.

4. Das Bewertungsgesetz wird hinsichtlich einer Immobilie in Erbfällen nicht mehr so interpretiert, wie es mal vorgesehen und wie ich es als investitionsgeschulter Mensch für richtig empfinde. Es wird der Vergleichswert=Verkehrswert angesetzt. Meines Erachtens wird also inzwischen eine Immobilie so wie eine Aktie, also mit ihrem tagesaktuellen spekulativen Wert bewertet.

5. Das Thema mit dem Finanzamt lässt sich dann besser bearbeiten, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, da dieser die komplette Erbschaftssteuerproblematik in einer Hand halten kann.

Geändert von Skyscraper (15.03.2018 um 14:28 Uhr)
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