Hallo hanuga,
hierbei geht es meines Erachtens nach um die sogenannte Ausgleichung und Ausgleichungspflicht. In diesem Paragrafen ist die Ausgleichungspflicht geregelt:
§ 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben - Erbrecht
Diese besagt lediglich, dass
- Ausstattung und
- Zuschüsse in Verbindung mit Einkünften
auszugleichen sind.
Zitat:
Zitat von § 2050
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
|
Sollte diese Anordnung zu Lebzeiten gefehlt haben, dürften die EUR 2.000 m.E. nicht anzurechnen sein. Beurteilen sie selbst und teilen Sie mir gerne Ihre Meinung mit.
Ich wünsche viel Erfolg, Erbrecht Einfach