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Zitat von MeineJuraFragen
1 Haupterbe und 2 enterbte Nachkömmlinge.
Daher würde grds jeder 33 % erben. Nun bekommen die enterbten Abkömmlinge nur 16,5%.
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Achtung: Dies gilt nicht bei Zugewinngemeinschaft! Dann erbt der Haupterbe (verbliebene Ehegatte 50% und die Kinder jeweils 25% - Pflichtteil dann 12,5%)
Zitat:
Zitat von MeineJuraFragen
Wenn nun Erbe Nr. 3 mit seinen 16.5 % das Erbe nicht einfordert (annahme er erhielt den Bescheid und die 3 Jahres-Frist ist abgelaufen)
Wird der Pflichtanteil von Erbe Nr.2 ( von 16,5 % auf 25 % ) dann neu berechnet bzw ausgeglichen oder darf der Haupterbe die 16,5 % behalten ?
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Sollte ein Erbe (Kind) ausschlagen, gilt diese Person als "nicht existent" - Somit wird dieser Anteil meines Erachtens nach komplett dem anderen Kind zugesprochen, da der gesetzliche Erbteil des zweiten Kindes nun 50% und der Pflichtteil somit 25% beträgt.
Quelle:
§ 1953 BGB Wirkung der Ausschlagung - Erbrecht
Beste Grüße, Erbrecht Einfach