AW: Vorausvermächtnis und Pflichtteil
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Ich habe nochmals versucht, die Rechtslage zu recherchieren:
Nach § 2306 BGB kann ein beschwerter Erbe seinen Erbteil ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Eine Beschwerung ist unter anderem ein Vermächtnis. Ich bin deshalb davon ausgegangen, dass nur diese Möglichkeit besteht, an den Pflichtteil zu kommen.
Die Frage ist also, ob das Vorausvermächtnis, das oben genannt wurde, eine Beschwerung des Erbes von Kind D ist, und deshalb die Ausschlagung des Erbes ohne Pflichtteilverlust ermöglicht. Ich denke, dass das so ist. Aufgrund des Vorausvermächtnis sehe ich auch keine andere Möglichkeit für Kind D an den Pflichtteil zu kommen.
Kann diese Rechtsauslegung jemand bestätigen?
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