AW: Kinder von Stiefkindern und Erben
Hallo,
vielen Dank für Ihre Frage - grundsätzlich sind hier zwei Sachverhalte zu unterscheiden:
Gesetzliche Erbfolge:
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (wer erbt wenn kein Testament vorliegt) sind die Stiefkinder nicht berücksichtigt - sie hätten somit keinen Anspruch auf einen Erbteil, Pflichtteil, etc.
Erbschaftsteuertarif:
In der Erbschaftsteuer sind die Stiefkinder jedoch den leiblichen Kindern gleichgestellt - Sie erben somit nicht mit dem Tarif für Dritte Personen, sondern haben einen Freibetrag in Höhe von aktuell EUR 400.000,00 und unterliegen bei Überschreiten den günstigen Erbschaftsteuersätzen.
Fazit: Wenn die Stiefkinder am Erbe beteiligt werden sollen, muss auf jeden Fall ein Testament / Erbvertrag gefasst werden!
Beste Grüße, Erbrecht Einfach
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