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Alt 14.09.2021, 19:24
Skyscraper Skyscraper ist offline
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Standard AW: Schenkung ohne Nachteile für die Erbengemeinschaft nach 10 Jahren

Ich bin leider nicht so oft in Forum - aber eventuell ist es doch noch hilfreich.


Zitat:
Zitat von Rechtsinteressierte Beitrag anzeigen
Hallo liebe Forummitglieder,

wäre toll, wenn ihr mit mir über den folgenden Sachverhalt diskutieren und Empfehlungen geben könntet.
.....

1. Jetzt möchte ich mit meiner Mutter vertraglich die Schenkung regeln, möchte aber natürlich in keiner Weise, dass meine Geschwister dadurch später beim Erbe einen Nachteil haben.
Das kannst du immer noch im Rahmen der Erbauseinandersetzung regeln. Die Erben sind bei der Verteilung des Nachlasses in den meisten Fällen frei von Festlegungen des Testaments (Ausnahme z.B. Verbot der Auseinandersetzung). Es gibt allerdings das Risiko, dass du vor der Mutter stirbst, ohne dass es geregelt ist.

Zitat:
Zitat von Rechtsinteressierte Beitrag anzeigen
1. Schenkungsvertrag für Bargeld mit folgenden Regelungen:

§5 Rückforderungsanspruch
(1) Es gelten die Bestimmungen des § 528 BGB zu Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(2) Der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB besteht entgegen der Formulierung in § 529 Abs. 1 BGB auch dann, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit der Schenkerin seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) ist eine noble Geste. Wenn die Mutter verarmt ist, der Pflege bedarf, diese nicht bezahlen kann und kein Kind mehr als 100.000€ Einkommen hat, wird das Sozialamt diesen Betrag einfordern, wenn es davon Kenntnis erlangt.

Zitat:
Zitat von Rechtsinteressierte Beitrag anzeigen
§6 Erbanrechnung
Die Beschenkte ist das Kind der Schenkerin. Bei Tod der Schenkerin sind sich die Parteien darüber einig, dass der mit diesem Vertrag zugewendete Schenkungsgegenstand, abzüglich einer gegebenenfalls geleisteten Rückzahlung gemäß §5, bei der späteren Erbauseinandersetzung auf den der Beschenkten zustehenden Erbteilsanspruch in voller Höhe angerechnet werden soll und im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen der Schenkerin von der Beschenkten auszugleichen ist.
wird zwar üblicherweise per Notarvertrag geregelt. Wenn sich aber alle einig sind - siehe erste Bemerkung.

Zitat:
Zitat von Rechtsinteressierte Beitrag anzeigen
ODER Variante 2

2. Privater Darlehensvertrag:
  1. Dauer bis zum Tod (oder z.B. 25 Jahre)
  2. Zinslos
  3. Tilgungsstart nach 10 Jahren
  4. Tilgungsbetrag z.B. 20 Euro pro Monat
  5. Ohne Sicherheiten
  6. Kündigung:
  7. Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen.
  8. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vereinbarung ist gegeben, wenn der Darlehensgeber unverschuldet nicht mehr in der Lage ist seine seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
  9. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate ab Erhalt der Kündigung.

So würden die 50.000Euro grundsätzlich weiterhin meiner Mutter gehören und damit zur Erbmasse zählen.
siehe Bemerkung zum Sozialamt.

Zitat:
Zitat von Rechtsinteressierte Beitrag anzeigen

Oder Variante 3:

3. Vereinbarung zwischen meiner Mutter und allen 4 Geschwistern:

(1) Die Mutter hat am xx.xx.2021 50.000 Euro unentgeltlich mit Verzicht auf Rückzahlung an Name (mich) zugewandt (Schenkung).
(2) Wir sind uns einig, dass diese Zuwendung auf den Erbanteil der Beschenkten, nach Tod der Schenkerin, in voller Höhe angerechnet wird.
(3) Es gelten die Bestimmungen des § 528 BGB zu Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(4) Der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB besteht entgegen der Formulierung in § 529 Abs. 1 BGB auch dann, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit der Schenkerin seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(5) Bereits geleisteten Rückzahlung gemäß (4) reduzieren den Erbanteil der Beschenkten
wie vor

Zitat:
Zitat von Rechtsinteressierte Beitrag anzeigen
Variante 4:

4. Abänderung des Testamentes meiner Mutter
Entfällt, da wir nicht beim Notar dafür bezahlen möchten.
Ein Berliner Testament kann man in der Regel nicht mehr nachträglich ändern - siehe aber Eingangsbemerkung.
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