Hallo Julia,
Höhe der Provision darf nach § 3 Abs. 2 WoVermG maximal zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen.
Hierzu können jedoch zusätzlich vereinbarte Betriebskostenpauschalen gezählt werden.
Wichtig: Betriebskostenpauschalen und keine Vorauszahlung auf Betriebskosten oder Nebenkosten
Also ob der Vertrag rechtens ist hängt nun davon ab, ob besagt Betriebskostenpauschalen mit einbezogen wurden, da diese vereinbart wurden.
Sollte dies nicht der Fall so sein, so sehe ich den Vertrag als nichtig an, da er gegen geltendes Recht verstößt.
Nun weiß ich nicht, wie die Rechnung des Maklers aussieht und ob hier einzelne Positionen aufgeführt wurden, wie sich die
Maklerprovision zusammensetzt. Ansonsten würde ich diese nachfordern. Eine Zahlung würde ich erst nach Klärung des Sachverhaltes vornehmen.
Freundliche Grüße,
Mietrecht-Einfach