So einfach kann sich der Vermieter die Sache nicht machen. Sie haben einen gültigen Mietvertrag, in dem auch die Höhe der Miete und der Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind.
Und Betriebskostenvorauszahlungen können erst
nach einer Abrechnungsperiode erhöht werden, wenn feststeht, dass diese Vorauszahlungen zu gering waren und hohe Nachzahlungen für die Mieter das Ergebnis bestimmen.
Erhöhung der Betriebskostenvorausszahlungen § 560 Abs 4 BGB:
Die Vereinbarung von monatlichen Abschlagszahlung mit einer jährlichen Abrechnung über die Betriebskosten ist heute der Regelfall. Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen darf gemäß § 560 Abs. 4 BGB erst nach einer Abrechnung über die Betriebskosten verlangt werden. Die Erhöhung hat zur Voraussetzung, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters ergibt. LG Berlin 67. Zivilkammer, Urteil vom 8. Dezember 2003, Az: 67 S 235/03, Quelle: NZM 2004, 339, ebeso AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 12. Februar 2002, Az: 409 C 497/01.
Die Erklärung muss in >>>Textform erfolgen, nur eine Anpassung auf angemessene Höhe ist möglich.
Zu beachten: Erteilt der Vermieter die Abrechnung aber nicht innerhalb der in § 556 Abs. 4 S. 2 BGB bestimmten Jahresfrist und ist er deshalb gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB mit einer Nachforderung ausgeschlossen, kann er auch keine Erhöhung der Vorauszahlungen vornehmen. Die Rechtzeitigkeit der Betriebskostenabrechnung ist Voraussetzung für den Vermieteranspruch auf Vorauszahlungserhöhung. LG Berlin 67. Zivilkammer, Urteil vom 8. Dezember 2003, Az: 67 S 235/03 NZM 2004, 339
Bei allen Veränderungen ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten ( § 560 Abs 5 BGB). aus: www.mietrechtslexikon.de
Und Ihre Befürchtung mit der Höhe der Heizkosten ist berechtigt, denn eine solche Summe für diese Wohnungsgröße ist garantiert fehlerhaft.
Bitte informieren Sie sich auf dieser Website über Ihre Möglichkeiten:
http://www.heizspiegel.de/