Hallo,
hier können Sie im 2. Absatz einiges über die Kleinreparaturen erfahren:
Kleinreparaturen im Mietrecht
Des Weiteren sollten Sie mal den Punkt im Mietvertrag genau durchsehen, auf welchen sich der Vermieter mehrmals bezieht.
So wie ich es sehe:
- Der Lichtschalter wäre direkt eine Reparatur im Sinne der Kleinreparaturen gewesen - und somit von Ihnen auszuführen oder auf Sie umlegbar.
- Die Entfernung des Schimmels ist eindeutig Sache des Vermieters.
- Wenn über den defekten Wasserhahn nichts schriftliches vorliegt, was belegt, dass er bereits zu Mietantritt moniert wurde, würde auch dies in Ihren Rahmen der Kleinreparaturen fallen. Einen nachträglichen Beweis für eine mündliche Absprache zu erbringen wird sicher schwer werden!
Freundliche Grüße,
Mietrecht Einfach