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Alt 27.09.2011, 16:10
Regenmacher Regenmacher ist offline
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Standard AW: Gezwungen Auszug wegen drittes Kind möglich?

Das wird wohl nicht passieren, Ihre Sorgen sind unbegründet. Wären die Personen alle Erwachsene könnte es zu einer Kündigung kommen. Das habe ich aus dem Mietrechtslexikon kopiert:

Die objektiv vorliegende Überbelegung ist für sich genommen noch kein Kündigungsgrund! Immer müssen die Vermieterinteressen durch die Überbelegung erheblich beeinträchtigt sein ( BVerfG Beschluß vom 18. Oktober 1993, Az: 1 BvR 1335/93). Das ist dann z. B. der Fall, wenn die bauliche Substanz unter der Überbelegung leidet. Im Fall des BVerfG ging es um eine etwa 70 qm große 4-Zi- Wohnung, + Küche, Bad, WC. Hier hatten zeitweise vier erwachsene Personen und drei Kinder die Wohnung belegt. Objektiv decke sich die Anzahl der verfügbaren Räume nicht mit der Anzahl der Bewohner meinte das Gericht. Dennoch wurde keine Beeinträchtigung der Vermieterinteressen angenommen, da sich die Personen nur zeitweise dort aufhielten und auch zulässigerweise. Die Rechtsprechung schwankt stark. Anhaltspunkt kann die in Verordnungen häufig geforderte Mindesgrösse von Wohnraum sein: 6 m² für Kinder , 10 m² für Erwachsene, in manchen Bundesländern auch 12 m².
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