Ihr Mieter scheint nicht rechnen zu können
Ob nun nach Wohnfläche oder Wohneinheit kommt doch auf das Selbe raus.
Mal angenommen die Wohnfläche beträgt 100 m² und die Kosten 1000 €, dann ist doch egal ob er 10 € pro m² zahlt oder 1000 € pro Wohneinheit. Entscheidend sind nur die Kosten die
Sie als Vermieter
dieser Wohnung haben und auf den Mieter umlegen.
Im
BGB § 556a ist klar geregelt das andere Umlageschlüssel vereinbart werden können.
Zitat:
Frage 1: muß ich mich auf eine diesbezügliche Diskussion einlassen obwohl dieser Umlageschlüssel so vertraglich vereinbart ist ?
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Nein.
Allerdings, sollten geeignete Messgeräte, z. B. Wasseruhr, vorhanden sein muß nach Verbrauch abgerechnet werden. Gleiches gilt auch für die Heizkosten.
Zitat:
Frage 2: Kann ich mich auf ein diesbezügliches höchstrichterliches Urteile beziehen, um den Abrechnungschlüssel nach "MEA" durchzusetzen?
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Siehe den o. g. §
Zitat:
Frage 3: hat der Mieter ein Recht darauf, von mir den Nachweis der Richtigkeit des MEA-Anteils (auszugsweise Kopie der Teilungserklärung) zu erhalten?
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Nein. Allerdings hat der Mieter das Recht die Originalbelege die der BK-Abrechnung zu Grunde liegen einzusehen. Und aus diesen geht ja hervor wie Ihr Anteil ist.