Hallo Thom1,
generell würde ich sagen dass die Kinder des erstverstorbenen Bruders einen Erbanspruch geltend machen können, sofern es keine näheren Verwandten gibt.
Wenn es aber ein Testament gibt, dann gilt dieses. Deshalb müsste die testamentarische Erbin, die du erwähnt hast, als Alleinerbin auftreten.
Ich weiss ja nicht inwieweit dich das betrifft, bzw. wer du in dieser Sache bist, aber solltest du einen Erbanspruch haben, dann beachte die Auschlagefrist von 6 Wochen! Hier kannst du das nochmal genauer nachlesen:
Erbe ausschlagen und Erbschaft ablehnen - Erbrecht
Ich hoffe ich konnte Licht ins Dunkel bringen
LG
Thomy