Zitat:
unter den Tatbestand der unrechtmäßigen Nutzung die vertraglich zur fristlosen Kündigung von Seiten des Vermieters bemächtigt..
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Ich denke, dass kann man aus der Schilderung so nicht sehen. Die Rechtsprechung geht erst bei einem Daueraufenthalt von über 3 Monaten von einer "unrechtmäßigen Nutzung" aus. Allerdings kann dieser Zeitraum erheblich kürzer sein, wenn der "Besuch" sich z.B. in der Wohnung anmeldet oder Namensschilder an Briefkasten und Klingelschild pappt.
Damit wäre eine fristlose Kündigung vom Tisch, zumal auch vorher eine
Abmahnung durch den Vermieter erfolgen müsste!