Hallo keslor,
Gewohnheitsrecht gibt es im Mietrecht leider (vermutlich, oder so gut wie) garnicht. Der Grund liegt darin, dass für alle vermieteten Objekte oder zusätzliche Einrichtungen wie Garage, Parkplatz, Abstellraum, Stellplatz etc. Regelungen im Mietvertrag getroffen werden.
Ist eine Einrichtung nicht Bestandteil des Mietvertrags, besteht auch kein Anspruch auf diese durch den Mieter. Hier ist den Regelungen im Mietvertrag leider strikt Folge zu leisten, da dieser eine beidseitige Willenserklärung darstellt.
Wobei ich nicht verstehen kann, dass ein Vermieter die Nutzung der eigenen Parkplätze verbietet, wenn diese denn nicht anderweitig genutzt werden sollen - aber das Recht hat er, wenn diese nicht Bestandteil des Mietvertrags sind.
Zu deiner zweiten Frage:
Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist generell möglich, wenn ein Vertragsbruch vorliegt, z.B. bei Verzug der Mietzahlungen. Hierbei gibt es dennoch gewisse Härteregelungen, z.B. bei Schwangerschaft oder Drohung der Obdachlosigkeit. Hier kann eine Fristverlängerung zur Räumung der Wohnung beantragt werden. Dies kannst du gerne auch nochmal in den Tipps zur Kündigung nachlesen:
Tipps zur Kündigung
Ich hoffe ich konnte helfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mietrecht Einfach