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Alt 06.05.2013, 19:03
Sange
Gast
 
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Standard AW: Kein Mietvertrag nach Wohnungwechsel innerhalb des Hauses

Die Kautionsansprüche des Vermieters sind längst verjährt (3 Jahre - § 195 BGB).

Auch mündliche Mietverträge sind gültig. Ein neuer Mietvertrag ist nicht erforderlich.

Eine Kündigung des Vermieters wegen Nichtzahlung der Kaution ist nicht möglich - auch nicht nach der neuen Regelung ab 01.05.13, da der Anspruch verjährt ist.

Mieterhöhungen haben der gesetzlichen Regelung zu folgen. Siehe dazu § 557 BGB: § 557 BGB - Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz

Je nach Mietvertrag hätte der Vermieter einen exakten Wasserverbrauch nachzuweisen. Der Mieter hätte das recht einer Belegeinsicht um dies zu kontrollieren. Wasserzähler unterliegen auch einer Eichpflicht.

Geändert von Sange (06.05.2013 um 19:06 Uhr)
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