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Alt 06.09.2013, 05:47
Sange
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Standard AW: Verbindlichkeit eines Aufhebungsvertrages

Zitat:
Zitat von Wayne Schlegel Beitrag anzeigen
Der Aufhebungsvertrag wurde schon vor einem Jahr abgeschlossen und ich habe schlicht schneller als erwartet eine neue Wohnung gefunden- ich hätte also zumindest ab Januar doppelte Ausgaben bis April.
Wenn ich das richtig verstehe, dann hat der Mieter einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen, der bis April 2014 gelten soll.
Daran wäre nicht zu rütteln.

Ein Aufhebungsvertrag, gültig ab April 2014, wäre wohl "etwas verfrüht" und nicht sinnvoll, weil er vor April jederzeit durch die Kündigung ersetzt werden könnte.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist eine reguläre Kündigungsmöglichkeit, die keinen besonderen Zusatzvertrag bgenötigt.

Man müsste jetzt den Wortlaut des Vertrages prüfen, um eine bessere Aussage treffen zu können.
Aber dazu sollte man sich eines Anwaltes bedienen.
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