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Alt 19.09.2013, 18:13
Fritze Fritze ist offline
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Standard AW: Ausschlagung des Erbes, nachträgliche Erbmasse

Hallo zusammen,

ich kann jetzt ein Ergebnis präsentieren, falls jemand einen ähnlich gelegenen Fall hat kann das evtl. hilfreich sein.
Wie in meiner Einschätzung schon geschrieben hat D für sich und seine Kinder das Erbe ausgeschlagen (werden in diesem Fall so gestellt, als hätten sie zum Erbzeitpunkt nicht gelebt)!
Als nächstes steht der Sohn von C, danach die Tochter von C (usw.) im Testament. Vom Nachlassgericht wurden die Töchter von C gehört und ein Erbschein für den Sohn von C ausgestellt.
Somit muss das Grundstück an den Sohn von C rückübertragen werden.

Jetzt habe ich aber noch einige Fragen: In der Schenkung ist die Rede von der Rückübertragung des Grundstücks. Muss das Gebäude abgerissen und entsorgt werden (Herstellung des Zustandes vor Schenkung) oder darf (muss) das Gebäude stehen bleiben weil es sich um eine Immobilie handelt?
Wenn das Gebäude stehenbleibt, was muss aus dem Gebäude entfernt werden? Ich denke da z.B. an Asbesthaltige Nachtspeicheröfen und Holzbänke ....
Ist es richtig, dass alles was mit der Immobilie fest verbunden ist (z.B. Holzbänke festgeschraubt, Nachtspeicheröfen nur hingestellt und mit Kabel verbunden) auch zu dieser gehört?
MfG
Andreas
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