Hallo,
das wäre mir komplett neu. Da das Testament nicht vollständig bekannt ist, kann ich nur nochmal für den Standardfall sprechen. Hier noch einmal ein Auszug aus Wikipedia:
Zitat:
Nach § 2271 Abs. 2 BGB ist der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung (§ 2269 BGB) im Rahmen eines Berliner Testaments nach dem Tode des anderen Ehegatten nicht mehr möglich. Dies führt zu dem Problem, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden ist und es grundsätzlich nicht mehr zugunsten einer anderen Person ändern kann.
|
Erbrecht Einfach