Hallo,
Sie hätten damals Ihren Pflichtteil geltend machen können. Dieser Anspruch ist nun natürlich verjährt:
Verjährung des Pflichtteils - Erbrecht Ratgeber
Bzgl. der Ermittlung des Erbes gibt es nur Vorgehen, wenn ein Erbe dies beantragt. In diesem Fall ist ein Nachlassverzeichnis zu erstellen:
Höhe des Erbes und Wert des Nachlasses ermitteln - Erbrecht Ratgeber
Da jedoch keiner Ansprüche gegenüber dem Vater gestellt hat, werden Sie wohl schlechte Karten haben, tut mir leid.
Erbrecht Einfach