Hallo - habe mich noch etwas eingelesen §573 kommt also Ihres Erachtens nach nicht in Frage und ich finde dazu auch keine eindeutigen Aussagen. Ich bin aber auf
§549 Abs. 2 BGB aufmerksam geworden, bei dem die Vorschriften des Mieterschutzes u.a. bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht gelten.
Ich finde diese Paragraphen auf die Situation zutreffend aber was heißt es dann genau, dass die Vorschriften für den Kündigugsschutz nicht gelten ?