Einzelnen Beitrag anzeigen
  #1  
Alt 11.01.2015, 16:06
sevenof66 sevenof66 ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.11.2014
Beiträge: 10
Standard Ist §549 in Wohngemeinschaften anwendbar?

Ich wohne in einer Haus - Wohngemeinschaft. Es gibt eine separate Einliegerwohnung und den Rest des Hauses teilen sich 4 Mietparteien als Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Benutzung von Küche, Bad und anderen Nebenräumen. Das Haus als ganzes ist vom Hausbesitzer an einen Hauptmieter vermietet. Dieser hat mit allen anderen Bewohnern mündliche bzw. schriftliche Untermietverträge. Der Hauptmieter bewohnt mit seiner Lebenspartnerin und ihrem Kind insgesamt 5 Räume in dem Haus. Die Lebenspartnerin ist ebenfalls im Untermietverhältnis. Insgesamt hat der Hauptmieter 4 Untermieter (incl. der sep. ELW)
Das Haus hat eine Grundausstattung an Möbeln und Gebrauchsgegenständen (Waschmaschine etc) die dem Hauptmieter und seiner Partnerin gehören. Die Privaträume isind unmöbliert vermietet.
Nun gibt es seit längerem Ärger mit einem Mitbewohner wegen Sauberkeit und Haushaltsführung im Allgemeinen. Dieser Streit eskaliert langsam aber sicher und Stimmung und Lebensqualität in der WG werden zusehends schlechter.
Nun sins sich alle anderen einig, dass dieser Mitbewohner doch schnellstens ausziehen sollte. Gespräche haben leider zu nichts geführt. Und er selbst möchte nicht ausziehen, bzw. er hat noch nicht die Traumwohnung gefunden.

Nun die Frage: Das Sonderkündigungsrecht nach § 573 BGB ist wohl hier nicht zutreffend da mehrere Mietparteien im Hause sind? Eine 6 monatige Kündigungsfrist ist unter den gegebenen Umständen auch nicht mehr zumutbar.
Habe nun den § 549 BGB entdeckt ist dieser in diesem Fall anwendbar und wenn ja wie sieht das in der Praxis aus
§549 verkürzt: Die Vorschriften über Mieterschutz bei Beendigung von Mietverhältnissen gelten nicht für:
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
In diesem Fall ist also der Kündigungsschutz des Mieters eingeschränkt ? Was heißt das denn genau? Kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden und wenn Ja mit welcher Frist.
Ist dieser Paragraph anwendbar in einer Wohngemeinschaft zur Kündigung einer Einzelperson ?



Dieses Forum dient dem Meinungsaustausch! Es findet keine Beratung durch einen Rechtsanwalt statt!

Eine schnelle, kurzfristige und günstige Rechtsberatung vom Anwalt erhalten Sie hier:
Jetzt kostenloses Angebot per E-Mail von einem Anwalt für Mietrecht oder Erbrecht anfordern!

Mit Zitat antworten
Mietrecht und Erbrecht Rechtsberatung durch einen Anwalt - telefonische Rechtsberatung und Online Beratung:
Fragen Sie jetzt einen Anwalt - telefonisch oder per E-Mail

Dieses Forum kann Ihr Problem nicht lösen? Kein Problem!


Dann nutzen Sie unseren Service der günstigen Mietrecht und Erbrecht Rechtsberatung durch einen Anwalt. Sie können Ihre Frage einfach per E-Mail stellen. Fordern Sie hier unverbindlich ein Beratungsangebot an:

Online Rechtsberatung: Fordern Sie kostenlos und unverbindlich ein Angebot für Ihren Sachverhalt an

> Anwalt für Mietrecht fragen


> Anwalt für Erbrecht fragen