Hallo,
der Vater Ihres Mannes kann mit seinem Anteil des Hauses grundsätzlich machen was er will. Er könnte auch seinen Anteil von 6/8 an den Bruder überschreiben. Jedoch ist bei einer Schenkung zu beachten, dass diese anrechenbar auf das Erbe ist und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht:
Auswirkung vorzeitiger Schenkung auf das Erbe - Erbrecht Ratgeber
Darüberhinaus könnte bei Ihnen auch der folgende Paragraf zur Ausgleichungspflicht relevant sein:
§ 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben - Erbrecht
So oder so darf die Schenkung den Pflichtteilsanspruch Ihres Mannes nicht beschneiden.
Viel Erfolg, Erbrecht Einfach