Hallo allerseits,
Mieter A baut in der von ihm angemieteten Wohnung eine Einbauküche von einigem Wert ein. Als er kurz darauf die Wohnung berufsbedingt aufgeben muss, ist er deshalb bestrebt, die Küche an den Nachmieter der Wohnung zu verkaufen. Der Vermieter erklärt sich mit diesem nachvollziehbaren Wunsch einverstanden und annonciert die Wohnung mit der Klausel: "EBK kann gegen xxx EUR
VB vom Vormieter übernommen werden".
Tatsächlich zeigt Nachmieter B Interesse, die EBK zu übernehmen und wird mit Vormieter B handelseinig. Bei der Wohnungsübergabe scheint alles in Ordnung. Auf die Küche als von den Mietern eingebrachter und in deren Binnenverhältnis weitergegebener Einrichtungsgegenstand wird im Übergabeprotokoll nicht eingegangen.
Als Mieter B einige Jahre später auszieht, veräußert er die Küche vor seinem Auszug. Bei der Wohnungsübergabe stellt sich heraus, dass dort wo die Küche gestanden hatte, unfachmännisch und sicherheitsgefährdend an der Elektroinstallation manipuliert wurde: Es wurden zusätzliche Steckdosen gesetzt, dafür sehr dilettantisch Schlitze in die Wand gemeißelt und dabei auch der Fliesenspiegel erheblich beschädigt.
Mieter B macht geltend, diese Schäden seien nicht von ihm verursacht worden, bei seinem Einzug nicht zu erkennen gewesen und deshalb auch nicht von ihm zu beseitigen.
Der Vermieter steht auf dem Standpunkt, dass durch das Rechtsgeschäft des Küchenverkaufs auch die Haftung für die durch die Einbringung dieser Küche verursachten Schäden von A auf B übergegangen seien, zumal ihm allein mit Rücksicht auf dieses Rechtsgeschäft und das Interesse von A und B an einer zerstörungsfreien Übergabe der Kücheneinrichtung die Möglichkeit benommen war, auch die hinter der EBK liegenden Wände zu überprüfen.
Da ich zu diesem in der Praxis doch wohl nicht allzu seltenen Fall nichts Einschlägiges finden konnte, wäre ich sehr an der Einschätzung des verehrten Forums interessiert.