AW: Übergang der Rückbaupflicht auf Nachmieter als Käufer von Einrichtungsgegenstände
Das Rechtsgeschäft des Küchenverkaufs hat natürlich nichts mit Mietrecht zu tun. Der unter Berufung auf die Rückbaupflicht vom Vermieter gegenüber B geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der an der Mietsache entstandenen Schäden m. E. aber sehr wohl.
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