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Alt 11.11.2015, 12:31
MG-Wolle MG-Wolle ist offline
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Standard Kündigung Campingplatzparzelle

Hallo Zusammen,

als neues Mitglied begrüße ich alle „Alten Hasen“ hier und habe auch direkt ein Problem, wozu ich hoffentlich hilfreiche Antworten von Euch bekomme. Wir sind seit 13 Jahren Dauercamper auf einem Campingplatz im Westerwald und fühlen uns dort auch sehr wohl, da sich in den vielen Jahren ein netter Freundeskreis gebildet hat. Wir verbringen dort im Jahr mindestens 45 Wochenenden und in den Ferien auch noch einige Wochen. Leider haben wir am 30.07.2015 die Kündigung unserer Parzelle, zum Jahresende erhalten (Fehlverhalten unseres ADHS-Kindes – nichts dramatisches, nur die Summe von Kleinigkeiten). Aufgrund des großen Freundeskreises möchten wir gerne das Pachtverhältnis fortsetzen. Leider kann man mit dem „guten“ Mann (Verpächter) nicht reden. Auch unsere Freunde haben das in anderen bzw. eigenen Situationen schon versucht. Es wurden auch Kündigungen ausgesprochen, aber die Leute sind nach wie vor auf dem Platz und nutzen ihn. Nach der Kündigung haben wir ein kostenpflichtiges Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt gehabt, der uns sagte, dass die Kündigung fristgerecht und formfehlerfrei ist. Er sagte aber auch, dass mit diesem Vertrag nur das Grundstück gepachtet ist. Alles was auf dem Grundstück steht ist unser Eigentum und hierzu darf uns der Zutritt, auch nach Ablauf der Kündigungsfrist, nicht verwehrt werden. Um das Grundstück anderweitig zu verpachten, müsste wie in einer Mietwohnung eine Räumungsklage erfolgen und ein damit verbundenes Urteil zur Vollstreckung erwirkt werden. Vorher kann und darf das Grundstück nicht anderweitig verpachtet werden. Jetzt wurde uns im Oktober 2015 ein Schreiben geschickt, welches die Erhöhung von Strom- und Wassergeld ankündigt. Kann man dieses Schreiben schon als „Angebot“ der Fortsetzung des Pachtverhältnisses werten? Ebenfalls haben wir gehört, dass der Verpächter akute Geldprobleme hat, da dringende Arbeiten an den Stromverteilungskästen anliegen (neue und strengere Auflagen). Daher ist mir die Idee gekommen, die Pacht für 2016 bereits jetzt per A-Konto-Zahlung zu überweisen (ohne Rechnung, die kommt in der Regel erst Ende Dezember). Ab wann gilt die Annahme der Zahlung als akzeptiert, bzw. beginnt die Frist des § 545 - Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses - dadurch schon ab dem Tag des Zahlungseinganges beim Verpächter?
in Kraft oder ist das Inkrafttreten erst mit Ablauf der Pachtzeit möglich. Ist der § 545 in unserem Fall anwendbar?

Vielleicht hat ja hier jemand eine Idee, wie wir uns verhalten sollen?!

Danke im voraus für hilfreiche und informative Antworten.

Grüße aus Wuppertal
Wolle



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