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Ingo 23.06.2011 23:21

Abrechnungszeitraum für Betriebskosten
 
Ich bin letzten Oktober in die eingezogen, nun hat mit der Vermieter eine Abrechnug für den Zeitraum vom Oktober bis Dezember letzten Jahren geschickt.

In den meisten Beratungsseiten steht, daß der Abrechnungszeitraum zwölf Monate betragen muß. Im Mietvertrag steht wörtlich dies:

"Die Voauszahlungen werden jährlich einmal abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist jeweils ein Jahr. Falls vom Vermieter nichts anderes bestimmt ist, ist Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr."

Der Vermieter folgert daraus, daß das Kalenderjahr als Grundlage der Abrechnung hergenommen werden kann. Hat er recht?

Regenmacher 24.06.2011 09:36

AW: Abrechnungszeitraum für Betriebskosten
 
Zitat:

Zitat von Ingo (Beitrag 3466)
Ich bin letzten Oktober in die eingezogen, nun hat mit der Vermieter eine Abrechnug für den Zeitraum vom Oktober bis Dezember letzten Jahren geschickt.

Demnach haben Sie für diese 3 Monate eine Abrechnung erhalten. Das ist korrekt.

In den meisten Beratungsseiten steht, daß der Abrechnungszeitraum zwölf Monate betragen muß.

So sagt es das Gesetz: § 556 Abs.3 S.1 BGB
http://www.anwalt-mietrecht.de/aktue...echnungen.html

Im Mietvertrag steht wörtlich dies:

"Die Voauszahlungen werden jährlich einmal abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist jeweils ein Jahr. Falls vom Vermieter nichts anderes bestimmt ist, ist Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr."

Der Vermieter folgert daraus, daß das Kalenderjahr als Grundlage der Abrechnung hergenommen werden kann. Hat er recht?

Wenn Ihr Vermieter das Jahr 2010 als Grundlage für die Abrechnung genommen hat, dann hat er Recht.

Der Abrechnungszeitraum muss zwingend 12 Monate betragen. Das kann, aber muss nicht das Kalenderjahr sein. In die Abrechnung fließen alle Rechnungen dieses Jahres ein. Und davon müssen Sie in diesem Fall 25% der Kosten bezahlen.

Für weitere Fragen empfehle ich dieses Lexikon: www.mietrechslexikon.de


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