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Klaus5874 12.04.2012 21:27

Umlageschlüssel Miteigentumsanteile (MEA)
 
ich habe mit meinem Mieter eine Umlage der Nebenkosten auf Basis Miteigentumsanteile vereinbart, da ich gemäss Teilungserklärung auch die Nebenkosten auf dieser Basis erhalte. Mein Mieter wiederspricht nun der Abrechnung nach "mietrechtlicher Beratung" wegen dieses Umlageschlüssels, da nach seiner eigenen Berechnung eine Umlage nach Quadratmetern günstiger sei. Dem Mieter sind die Wohnflächen der restlichen Wohneinheiten in der kleinen Wohnanlage bekannt - somit ist dieser Vergleich für ihn möglich.
Frage 1: muß ich mich auf eine diesbezügliche Diskussion einlassen obwohl dieser Umlageschlüssel so vertraglich vereinbart ist ?
Frage 2: Kann ich mich auf ein diesbezügliches höchstrichterliches Urteile beziehen, um den Abrechnungschlüssel nach "MEA" durchzusetzen?
Frage 3: hat der Mieter ein Recht darauf, von mir den Nachweis der Richtigkeit des MEA-Anteils (auszugsweise Kopie der Teilungserklärung) zu erhalten?

anitari 13.04.2012 10:03

AW: Umlageschlüssel Miteigentumsanteile (MEA)
 
Ihr Mieter scheint nicht rechnen zu können;)

Ob nun nach Wohnfläche oder Wohneinheit kommt doch auf das Selbe raus.

Mal angenommen die Wohnfläche beträgt 100 m² und die Kosten 1000 €, dann ist doch egal ob er 10 € pro m² zahlt oder 1000 € pro Wohneinheit. Entscheidend sind nur die Kosten die Sie als Vermieter dieser Wohnung haben und auf den Mieter umlegen.

Im BGB § 556a ist klar geregelt das andere Umlageschlüssel vereinbart werden können.

Zitat:

Frage 1: muß ich mich auf eine diesbezügliche Diskussion einlassen obwohl dieser Umlageschlüssel so vertraglich vereinbart ist ?
Nein.

Allerdings, sollten geeignete Messgeräte, z. B. Wasseruhr, vorhanden sein muß nach Verbrauch abgerechnet werden. Gleiches gilt auch für die Heizkosten.

Zitat:

Frage 2: Kann ich mich auf ein diesbezügliches höchstrichterliches Urteile beziehen, um den Abrechnungschlüssel nach "MEA" durchzusetzen?
Siehe den o. g. §

Zitat:

Frage 3: hat der Mieter ein Recht darauf, von mir den Nachweis der Richtigkeit des MEA-Anteils (auszugsweise Kopie der Teilungserklärung) zu erhalten?
Nein. Allerdings hat der Mieter das Recht die Originalbelege die der BK-Abrechnung zu Grunde liegen einzusehen. Und aus diesen geht ja hervor wie Ihr Anteil ist.


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