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linotype 22.04.2012 00:09

Nicht umlagefähige Nebenkosten
 
Guten Abend zusammen,

Ich habe 01/2011 laut Mietvertrag einen Individualmietvertrag unterschrieben in dem nicht umlagefähige Kosten (Verwaltungskosten und Rücklagen) auf mich umgelegt werden. Mein Steuerberater informierte mich 04/2012 darüber, dass dies so nicht möglich sei. Habe ich eine gesetzliche Grundlage die seid 2011 zuviel entrichteten Kosten zurück erstattet zu bekommen?

Danke vorab und schöne Grüße

Linotype

Regenmacher 22.04.2012 08:45

AW: Nicht umlagefähige Nebenkosten
 
Haben Sie denn die Abrechnung für 2011 schon erhalten? Wenn nein, dann warten Sie bitte ab. Bisher haben Sie lediglich Vorauszahlungen auf eine noch zu erstellende Betriebskostenabrechnung getätigt.

anitari 22.04.2012 09:22

AW: Nicht umlagefähige Nebenkosten
 
Zitat:

Zitat von linotype (Beitrag 4871)
Guten Abend zusammen,

Ich habe 01/2011 laut Mietvertrag einen Individualmietvertrag unterschrieben in dem nicht umlagefähige Kosten (Verwaltungskosten und Rücklagen) auf mich umgelegt werden. Mein Steuerberater informierte mich 04/2012 darüber, dass dies so nicht möglich sei. Habe ich eine gesetzliche Grundlage die seid 2011 zuviel entrichteten Kosten zurück erstattet zu bekommen?

Danke vorab und schöne Grüße

Linotype

Was verstehen Sie unter einem Individualmietvertrag? Nur weil es evtl. kein Vordruck aus dem Schreibwarenladen ist, muß es noch lange kein Individualvertrag sein.

Um zu viel oder zu unrecht gezahlte Betriebskosten zurück zu fordern muß Ihnen zunächst eine Abrechnung darüber vorliegen. Dann könnten Sie die zu unrecht geforderten Kosten, falls tatsächlich abgerechnet, zwar nicht zurück fordern aber aus der Abrechnung "rausrechnen".

Gesetzliche Grundlage dafür ist die Betriebskostenverordnung und das vertraglich monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart wurden.

linotype 24.04.2012 23:41

AW: Nicht umlagefähige Nebenkosten
 
Zitat:

Zitat von Regenmacher (Beitrag 4872)
Haben Sie denn die Abrechnung für 2011 schon erhalten? Wenn nein, dann warten Sie bitte ab. Bisher haben Sie lediglich Vorauszahlungen auf eine noch zu erstellende Betriebskostenabrechnung getätigt.

Vielen Dank für den Hinweis!

Zur weiteren Vorgehensweise hätte ich noch folgende Frage:
  1. Betriebskosten 2011 abwarten.
  2. Insofern die nicht umlagefähigen Nebenkosten umgelegt wurden, Einspruch einlegen und Antwort/Erstattung abwarten.
  3. Falls Erstattung -> kein weiterer Handlungsbedarf.
  4. Falls keine Erstattung -> Welche weiteren Schritte muss ich tätigen?

Gruß

linotype 24.04.2012 23:48

AW: Nicht umlagefähige Nebenkosten
 
Zitat:

Zitat von anitari (Beitrag 4874)
Was verstehen Sie unter einem Individualmietvertrag? Nur weil es evtl. kein Vordruck aus dem Schreibwarenladen ist, muß es noch lange kein Individualvertrag sein.

Um zu viel oder zu unrecht gezahlte Betriebskosten zurück zu fordern muß Ihnen zunächst eine Abrechnung darüber vorliegen. Dann könnten Sie die zu unrecht geforderten Kosten, falls tatsächlich abgerechnet, zwar nicht zurück fordern aber aus der Abrechnung "rausrechnen".

Gesetzliche Grundlage dafür ist die Betriebskostenverordnung und das vertraglich monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart wurden.

Hallo nochmal,

lediglich der "Titel" des Vertrags lautet "Individualmietvertrag"

Was bedeutet "rausrechnen" in diesem Zusammenhang. Mietzahlungen reduzieren?
Da die NK eine Vorausszahlung sind und ich keine Nachzahlung erwarte, wird es mir nicht möglich sein die zuviel voraugezahlten NK rauszurechenen (außer aus der Mietzahlung).

Zur weiteren Vorgehensweise hätte ich noch folgende Frage:

1) Betriebskosten 2011 abwarten.
2) Insofern die nicht umlagefähigen Nebenkosten umgelegt wurden, Einspruch einlegen und Antwort/Erstattung abwarten.
3) Falls Erstattung -> kein weiterer Handlungsbedarf.
4) Falls keine Erstattung -> Welche weiteren Schritte muss ich tätigen?

Vielen Dank nochmal für die Unterstützung
Gruß

Regenmacher 25.04.2012 07:42

AW: Nicht umlagefähige Nebenkosten
 
Zur weiteren Vorgehensweise hätte ich noch folgende Frage:

Betriebskosten 2011 abwarten. Logisch, erst dann besteht Handlungsbedarf

Insofern die nicht umlagefähigen Nebenkosten umgelegt wurden, Einspruch einlegen und Antwort/Erstattung abwarten. Rischtisch
Falls Erstattung -> kein weiterer Handlungsbedarf. Rischtisch
Falls keine Erstattung -> Welche weiteren Schritte muss ich tätigen? Selbstvornahme ankündigen und auch durchziehen.


Aufrechnungsrecht und Zurückbehaltungsrecht

anitari 25.04.2012 08:38

AW: Nicht umlagefähige Nebenkosten
 
Zitat:

Zitat von linotype (Beitrag 4901)
[*] Insofern die nicht umlagefähigen Nebenkosten umgelegt wurden, Einspruch einlegen und Antwort/Erstattung abwarten.

Besser gleich, unter Berufung auf den § 1 der Betriebskostenverordnung, absetzten


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