Nicht umlagefähige Nebenkosten
Guten Abend zusammen,
Ich habe 01/2011 laut Mietvertrag einen Individualmietvertrag unterschrieben in dem nicht umlagefähige Kosten (Verwaltungskosten und Rücklagen) auf mich umgelegt werden. Mein Steuerberater informierte mich 04/2012 darüber, dass dies so nicht möglich sei. Habe ich eine gesetzliche Grundlage die seid 2011 zuviel entrichteten Kosten zurück erstattet zu bekommen? Danke vorab und schöne Grüße Linotype |
AW: Nicht umlagefähige Nebenkosten
Haben Sie denn die Abrechnung für 2011 schon erhalten? Wenn nein, dann warten Sie bitte ab. Bisher haben Sie lediglich Vorauszahlungen auf eine noch zu erstellende Betriebskostenabrechnung getätigt.
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Zitat:
Um zu viel oder zu unrecht gezahlte Betriebskosten zurück zu fordern muß Ihnen zunächst eine Abrechnung darüber vorliegen. Dann könnten Sie die zu unrecht geforderten Kosten, falls tatsächlich abgerechnet, zwar nicht zurück fordern aber aus der Abrechnung "rausrechnen". Gesetzliche Grundlage dafür ist die Betriebskostenverordnung und das vertraglich monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart wurden. |
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Zitat:
Zur weiteren Vorgehensweise hätte ich noch folgende Frage:
Gruß |
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Zitat:
lediglich der "Titel" des Vertrags lautet "Individualmietvertrag" Was bedeutet "rausrechnen" in diesem Zusammenhang. Mietzahlungen reduzieren? Da die NK eine Vorausszahlung sind und ich keine Nachzahlung erwarte, wird es mir nicht möglich sein die zuviel voraugezahlten NK rauszurechenen (außer aus der Mietzahlung). Zur weiteren Vorgehensweise hätte ich noch folgende Frage: 1) Betriebskosten 2011 abwarten. 2) Insofern die nicht umlagefähigen Nebenkosten umgelegt wurden, Einspruch einlegen und Antwort/Erstattung abwarten. 3) Falls Erstattung -> kein weiterer Handlungsbedarf. 4) Falls keine Erstattung -> Welche weiteren Schritte muss ich tätigen? Vielen Dank nochmal für die Unterstützung Gruß |
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Zur weiteren Vorgehensweise hätte ich noch folgende Frage:
Betriebskosten 2011 abwarten. Logisch, erst dann besteht Handlungsbedarf Insofern die nicht umlagefähigen Nebenkosten umgelegt wurden, Einspruch einlegen und Antwort/Erstattung abwarten. Rischtisch Falls Erstattung -> kein weiterer Handlungsbedarf. Rischtisch Falls keine Erstattung -> Welche weiteren Schritte muss ich tätigen? Selbstvornahme ankündigen und auch durchziehen. Aufrechnungsrecht und Zurückbehaltungsrecht |
AW: Nicht umlagefähige Nebenkosten
Zitat:
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