Nebenkostenabrechnung wieder falsch / Kaution zurückhalten?
Hallo zusammen,
mein Frage/Problem: Gleich von vorne weg. Wir haben gekündigt und sind umgezogen und da ist schon das Problem. Kann der Vermieter die Kaution zurückhalten bzw. als Pfand einbehalten, da die Nebenkostenabbrechung noch nicht beglichen ist ? Und dann zum Thema Nebenkostenabbrechung von 2011. Diese wurde zum ersten mal am 19.11.2012 erstellt und war falsch (Zählnummern vertauscht etc.) Dann wurde diese nochmals überprüft und kam dann schließlich am 26.02.2013 wieder und natürlich zum zweiten mal falsch. Dieses mal sind die Zählnummer richtig, aber es wurden mehr m² brechnet und die Heizölstände stimmen nicht. Meine Frage: Ist nicht der Vermieter zu spät mit der Abbrechung ? Dass mit dem Öl und mit den Zähler ist zwar nicht sein Verschulden, aber doch das mit den m² ? Darf der Vermieter die Kaution einbehalten ? Wir können doch nicht´s dafür die NB immer falsch sind ? Und was ist mit der NB von 2012 die ja jetzt auch noch nicht vorliegt ? Bin auf eure Antwort gespannt und sehr dankbar ;) |
AW: Nebenkostenabrechnung wieder falsch / Kaution zurück halten ?
Immer dann, wenn der Vermieter noch Forderungen aus dem Mietverhältnis hat, kann er die Kaution als Sicherheit festhalten.
Zitat:
Ein Vermieter hat innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes die Nebenkosten abzurechnen. Beispiel: Abrechnungszeitraum 01.01.11 bis 31.12.11 eines Jahres - Betriebskostenabrechnung muss bis 31.12.12 vorliegen, wenn der Vermieter Forderungen geltend machen möchte. Demnach würde auch die Abrechnung für 2012 erst spätestens zum 31.12.2013 vorliegen müssen. Zu den anderen Problem ist doch wohl besser ein Fachanwalt oder ein Mieterverein einzuschalten. |
AW: Nebenkostenabrechnung wieder falsch / Kaution zurück halten ?
Zitat:
ps vielen dank für ihre Antwort |
AW: Nebenkostenabrechnung wieder falsch / Kaution zurück halten ?
Falsch könnte bedeuten, dass es sich um einen formellen Fehler gehandelt hat oder z.B. um einen Rechenfehler.
Bei einem Rechenfehler ist die Frage zu bejahen. Es gilt dann nicht die Ausschlussfrist nach § 556 Abs.3 BGB > § 556 BGB - Vereinbarungen über die Miete |
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