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Philinchen 12.03.2013 07:39

Heizkostenabrechnung nach Auszug
 
Hallo,
wir sind zum 31.01.2013 aus der Wohnung ausgezogen und auf unserer Betriebskostenabrechnung steht noch eine Tankfüllung zum 04.02.2013, die komplett auf alle Mietparteien (3) angerechnet wurde, obwohl wir schon ausgezogen sind. Ist das richtig ? Der Wärmemengenzähler ist bei Schlüsselübergabe abgelesen worden.

Regenmacher 12.03.2013 09:46

AW: Heizkostenabrechnung nach Auszug
 
Wie ist denn der Abrechnungszeitraum für die Heizkosten geregelt, oder anders gefragt, von wann bis wann wurden in der Vergangenheit die Nebenkosten abgerechnet?

Was mich wundert, ist der sehr kurze Zeitraum zwischen Auszug und Abrechnung der Heizkosten.

Philinchen 12.03.2013 13:41

AW: Heizkostenabrechnung nach Auszug
 
Zitat:

Zitat von Regenmacher (Beitrag 6889)
Wie ist denn der Abrechnungszeitraum für die Heizkosten geregelt, oder anders gefragt, von wann bis wann wurden in der Vergangenheit die Nebenkosten abgerechnet?

Was mich wundert, ist der sehr kurze Zeitraum zwischen Auszug und Abrechnung der Heizkosten.


Wir haben immer vom 1.1. - 31.12. abgerechnet bekommen, nur dieses Mal habt der Vermieter den Januar gleich mit dazu gerechnet, weil wir ja ausgezogen sind.

Sange 13.03.2013 05:33

AW: Heizkostenabrechnung nach Auszug
 
Zitat:

Zitat von Philinchen (Beitrag 6888)
Hallo,
wir sind zum 31.01.2013 aus der Wohnung ausgezogen und auf unserer Betriebskostenabrechnung steht noch eine Tankfüllung zum 04.02.2013, die komplett auf alle Mietparteien (3) angerechnet wurde, obwohl wir schon ausgezogen sind. Ist das richtig ? Der Wärmemengenzähler ist bei Schlüsselübergabe abgelesen worden.

Das verstehe ich nicht so ganz. Heizkosten sind doch in diesem Fall nach Verbrauch abzurechnen. Dazu dient der Wärmemengenzähler. Was hat das mit einer Tankbefüllung zu tun?
Und grundsätzlich kann der Vermieter doch nur die Kosten umlegen, die auch in Ihren Mietzeitraum fallen.

Wenn bisher immer vom 01.01. bis 31.12. abgerechnet wurde, dann gilt dies auch für das Jahr des Auszuges.
Der Vermieter hat eine Abrechnung für das Jahr 2012 zu erstellen und eine weitere komplette Abrechnung für das Jahr 2013 - die für Sie also nur den Monat Januar 2013 beinhaltet. Der Gesetzgeber schreibt hier, § 556 Abs.3 BGB, vor, dass ein Abrechnungszeitraum nur 12 Monate umfassen darf.


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