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-   -   Falsche Größe des Gebäudes in Nebenkostenabrechnung 2015? (https://www.forum-recht-einfach.de/betriebskosten-und-nebenkosten/falsche-groesse-des-gebaeudes-nebenkostenabrechnung-2015-a-3229.html)

Karate 16.11.2016 13:35

Falsche Größe des Gebäudes in Nebenkostenabrechnung 2015?
 
Hallo, in der folgenden Mail habe ich meinem Vermieter mein Problem geschildert. Ich habe dabei einige Angaben anonymisiert:

"Sehr geehrter Herr X,

kürzlich habe ich die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 von der Immobilienverwaltung Y erhalten.

Vergleiche ich nun die angegebene Gesamtfläche des Wohngebäudes in Quadratmeter auf der aktuellen Betriebskostenabrechnung mit der im Jahr 2014 angegebenen Fläche, so hat sich diese scheinbar verkleinert, so dass ich einen relativ höheren Anteil an den Betriebskosten zahlen muss. Während das Gebäude im Jahr 2014 3728,00m² groß war, besitzt es im Jahr 2015, laut ihrer Abrechnung, nur noch eine Fläche von 3413,79m².

Sie sind sich sicherlich im Klaren darüber, dass dieser Fehler in der Abrechnung, sollte er Ihnen mehrfach unterlaufen sein, nicht nur eine ungeheure Ersparnis für Y, sondern auch eine zusätzliche finanzielle Belastung für die durchschnittlich eher weniger gut mit finanziellen Mitteln ausgestatteten Bewohner des Gebäudes Z bedeutet.

Insgesamt erscheint es unglaubwürdig, dass ich für die drei Monate, die ich im Jahr 2015 im Gebäude Z gewohnt habe, die hälfte der Betriebskosten Zahlen muss, die ich für das komplette Jahr 2014 gezahlt hatte. Zumal sich die Wohnqualität im besagten Gebäude seit dem Wechsel der Hausverwaltung eher negativ entwickelte, wie Ihnen sicherlich viele andere Bewohner des Gebäudes bestätigen werden.

Ich denke Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich nicht bereit bin ihre aktuelle finanzielle Forderung zu begleichen, solange ich nicht eine Erklärung von Ihnen erhalten habe.

Mit freundlichen Grüßen K"

Mein Vermieter antwortete mir darauf mit folgender Mail:

"Sehr geehrter Herr K,

die BK-Abrechnung 2015 ist die erste, die im Auftrag des neuen Eigentümers durch uns erstellt wurde. Daher ist es hier aus unserer Sicht nicht relevant, welche m² der Voreigentümer zugrunde gelegt hat.
Wir haben für die Umlage der Betriebskosten, wie in der Betriebskostenverordnung aufgeführt, die Wohnfläche als Umlagemaßstab zugrunde gelegt (siehe anliegende Flächenberechnung).

Aus unserer Sicht liegt hier also kein Fehler in der Abrechnung vor.

Darüber hinaus weisen wir auf die nachträgliche und rückwirkende Berechnung der Grundsteuer seitens der Stadt Dresden hin (Bescheid ebenfalls anliegend), die im Jahr 2015 für eine deutliche Kostensteigerung verantwortlich war.

Dieses können wir leider, genauso wenig wie Sie beeinflussen.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen X"


Ist das Vorgehen des Vermieters rechtens? Ich halte den Betrag, den ich an die Immobilienverwaltung überweisen soll für wirklich unangebracht. Ich danke euch für eure Hilfe!

Regenmacher 16.11.2016 20:33

AW: Falsche Größe des Gebäudes in Nebenkostenabrechnung 2015?
 
Zitat:

Ist das Vorgehen des Vermieters rechtens? Ich halte den Betrag, den ich an die Immobilienverwaltung überweisen soll für wirklich unangebracht. Ich danke euch für eure Hilfe!
Sie erwarten eine Stellungnahme zu der ihrer Meinung nach überzogenen Betriebskostenabrechnung. Bei den wenigen Informationen dürfen und können Sie keine Antwort erwarten.

Hilfe können Sie aber beim örtlichen Mieterverein, oder auch bei einem Anwalt hier im Forum erhalten.

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Karate 16.11.2016 22:30

AW: Falsche Größe des Gebäudes in Nebenkostenabrechnung 2015?
 
Erst einmal vielen Dank für die Antwort. Welche Informationen müsste ich Ihnen denn zusätzlich liefern, damit Sie meine Frage beantworten können?

Regenmacher 17.11.2016 08:33

AW: Falsche Größe des Gebäudes in Nebenkostenabrechnung 2015?
 
Zitat:

Zitat von Karate (Beitrag 10344)
Welche Informationen müsste ich Ihnen denn zusätzlich liefern, damit Sie meine Frage beantworten können?

Keine, denn eine Antwort darauf wäre eine nicht erlaubte Rechtsberatung. Darum mein Hinweis auf Mieterverein und Anwalt. Beim Mieterverein z.B. können Sie die kompletten Unterlagen zur Prüfung vorlegen.

Aber da Sie ein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen, die zur Erstellung dieser Abrechnung gedient haben, besitzen, sollten Sie zuerst dieses Recht ausüben.


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