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Betriebskosten und Nebenkosten Fragen zum Thema Betriebskosten und Nebenkosten zur Miete

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Betriebskosten bei Nichteinhaltung EnEV

Betriebskosten und Nebenkosten - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 13.08.2013, 20:31
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 13.08.2013
Beiträge: 4
Standard Betriebskosten bei Nichteinhaltung EnEV

Hallo,

für die Betriebskosten 2012 überraschte eine Nachzahlungsforderung von über 1.200 €, obwohl erst seit 01.02.2012 die Wohnung gemietet und nach erforderlichen Reparaturen des Vermieters durch Schäden des Vormieters 2 Monate später eingezogen sind und trotzdem für 11 Monate monatlich 200 € Nebenkostenvorauszahlung geleistet haben.

Das begründet sich meiner Meinung nach an einer Heizungsanlage Baujahr 1973. Laut EnEV hätte diese spätestens zum 31.12.2006, mit eventueller Nachfrist bis 31.12.2008 erneuert werden müssen. Beim Einzug wurden wir nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass die Heizungsanlage nicht der gültigen Verordnung entspricht, jetzt sollen wir die Nebenkosten akzeptieren. Zu Recht?

Seit Dezember 2012 ist eine Gasbrennwertanlage installiert. Obwohl nach meinen Informationen Gas der um ca. 10 % teurere Brennstoff im Vergleich zu Heizöl ist, erzielt die Hochrechnung unter Berücksichtigung des aktuellen Stands bei Standardvertrag des Grundversorger ein Einsparpotential von über 35 Prozent.

Nach der Umstellung von Gas auf Öl befindet sich noch Restheizöl im Tank, welches angegeben wurde. Allerdings befindet sich weder im Heizraum noch im Tankraum ein Inhaltsanzeiger, um diesen Stand zu überprüfen. Ist hier nicht zumindest ein Inhaltsanzeiger Pflicht?

Mit welchen Gründen kann Ich mich hier gegen die aus meiner Sicht zu hohe Nebenkostenabrechnung wehren?



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  #2  
Alt 14.08.2013, 11:06
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Betriebskosten bei Nichteinhaltung EnEV

Zitat:
Obwohl nach meinen Informationen Gas der um ca. 10 % teurere Brennstoff im Vergleich zu Heizöl ist,
Wenn Sie diese Behauptung mit relevanten Zahlen belegen können, dann bin ich bereit zu Ihren anderen Fragen Stellung zu nehmen.
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  #3  
Alt 14.08.2013, 17:55
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 13.08.2013
Beiträge: 4
Standard AW: Betriebskosten bei Nichteinhaltung EnEV

Ist aus einer Studie aus Anfang der 90iger an der Meisterschule für Heizungs- und Sanitärtechnik. Mittlerweile sieht es vielleicht auch anders aus, tut aber nicht wirklich zur Sache. Es geht ja um die Einhaltung der Energieeinsparverordnung aus dem Jahr 2000. Es wurden alle messpflichtigen Heizungsanlagen eingestuft, war das Baujahr älter als Oktober 1978, musste die Anlage - falls nicht Niedertemperatur oder Brennwert (alte Anlage 85 Grad Vorlauftemperatur, Gasbrennwert musste die Heizkurve ins Maximum, da die Räume sonst nicht ausreichend warm wurden - schlechte Dämmung fliest aber bei beiden Verbrauchsarten ein) bis 31.12.2006 erneuert werden, es gab Nachfristmöglichkeiten, jedoch nur bis max. 31.12.2008. Die Ermittlung in den Wohnungen erfolgt mit Verdunstungszählern. Für den Gasverbrauch ist ein Gaszähler selbstverständlich. Wie sieht es beim Ermitteln des Ölverbrauchs aus? Ist hier eine Tankinhaltsanzeige nicht zumindest Vorschrift? Es gab/gibt hier nichts, der Tank ist noch im Keller, der Domschacht kurz unter der Kellerdecke und somit ein Abstechen nicht möglich - ergo kann die Festlegung Bestand zur Abrechnung nur mittels Schätzung erfolgen - rechtens?

Weil in einem anderen Forum die ebenfalls irrelevante Möglichkeit der Mieterhöhung erwähnt wurde. Ich bin 2012 eingezogen. Ich bin doch sicherlich nicht dazu verpflichtet, zu überprüfen ob die Heizungsanlage rechtmässig betrieben wird oder ob hier jemand, egal ob Landratsamt oder Kaminfeger, gepennt hat? Ich darf doch davon ausgehen, dass die gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden?

Geändert von Depecheface (14.08.2013 um 18:00 Uhr)
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  #4  
Alt 14.08.2013, 18:11
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Betriebskosten bei Nichteinhaltung EnEV

Ne, ne, so geht das nicht. Sie warten hier mit Verordnungen aus grauer Vorzeit auf und erwarten von einem Mietrechtsforum die Lösung Ihrer Probleme.

Sie hätten sich vor Einzug in die Wohnung den Energieausweis dieses Hauses zeigen lassen müssen. Das haben Sie scheinbar nicht gemacht und suchen jetzt nach einem Ausweg aus dem Dilemma.

Für diesen Ausweg ist aber ein Mietrechtsforum die falsche Anlaufstelle. Zuständig für Ihre Fragen wäre die Verbraucherzentrale Energieberatung:

Verbraucherzentrale Energieberatung :: Homepage
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  #5  
Alt 14.08.2013, 18:44
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 13.08.2013
Beiträge: 4
Standard AW: Betriebskosten bei Nichteinhaltung EnEV

Mag sein, dass es sinnvoller gewesen wäre, mir ein Stück Papier zeigen zu lassen. Ändert aber nichts am Sachverhalt. Ein Gesetz ist ein Gesetz, eine Verordnung eine Verordnung. Ich hab mir ja auch nicht das polizeiliche Führungszeugnis meines Vermieters zeigen lassen. Wenn Ich zu einer Autovermietung gehe, lasse Ich mir vom Betreiber weder bestätigen, dass dieser einen Führerschein hat noch ob die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug bezahlt ist. Vielleicht habe Ich sogar ein Recht darauf, aber ist es meine Pflicht? Es kann nicht meine Pflicht sein, die Einhaltung von Verordnungen abzuprüfen, mein Recht ja, meine Pflicht nein. Es geht darum, ist es Sache des Mieters, die Einhaltung von rechtlichen Vorschriften zu überprüfen? Bitte trenne EnEV und Energieausweis. Energieausweis hat mit der EnEV 2007 gegriffen, die EnEV zur Erneuerungspflicht ist die aus dem Jahr 2000, also EnEV 2000. Ich sehe mich daher im Hinblick auf eine korrekt basierende Nebenkostenabrechnung schon im Mietrechtsforum richtig, eventuell nur ein neuer, bisher nicht bedachter Aspekt in der Auslegung.
Wie auch die Frage zu der Verbrauchserfassungsgeräten. An den Heizkörpern in den Wohnungen Vorschrift, aber der komplette allgemeine Verbrauch darf geschätzt werden (kein Ölanzeiger) - bei Gas oder Strom erübrigt sich das, aber bei einer Öltankanlage? Darf man hier schätzen -auch wenn man sich mal um 1000 Liter = fast 1000 € verschätzen kann? Wie sieht es aus, wenn beispielsweise laut Abrechnung 5 mal im Jahr insgesamt 7.000 Liter getankt wurden. Sicherlich nicht wirtschaftlich und auch nicht kostengünstig. Aber als Mieter hat man nur 2 mal den Tankwagen gesehen und so lange wie der da war, hat der nach eigener Einschätzung nicht in fünf Zügen sondern eher in weniger Anlieferungen betankt. Hat man als Mieter ein Recht, sich die Lieferungsquittungen anzeigen zu lassen? Und wie verhält es sich, wenn da nur die Straße drauf steht, aber nicht die Hausnummer - und im Haus nebenan eine Eigenbedarfsmöglichkeit des Vermieters besteht?

Geändert von Depecheface (14.08.2013 um 18:48 Uhr)
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  #6  
Alt 14.08.2013, 18:49
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Betriebskosten bei Nichteinhaltung EnEV

Noch einmal. Ich habe keine Lust mich mit Ihren hinkenden Vergleichen zu beschäftigen. Suchen Sie bitte zu diesem Thema die Energieberatung auf. Und wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Problem mit Mietrecht zu lösen ist, dann gibt es dafür Mietervereine und Anwälte für Mietrecht.
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  #7  
Alt 14.08.2013, 19:01
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 13.08.2013
Beiträge: 4
Standard AW: Betriebskosten bei Nichteinhaltung EnEV

Nicht mit dem hinkenden Vergleich beschäftigen. Wie sieht es mit Verbrauchsgeräten im Hinblick des Heizöltank in Mehrfamilienhäusern aus? Das genannte Beispiel kann deutschlandweit sicherlich zig mal vorkommen, wie sieht das Recht dazu aus? Muss man der Brennstoffaufstellung wie in der Betriebskostenabrechnung aufgeschlüsselt glauben oder hat man bei Heizöl ein Recht auf vollständige, unterschriebene Lieferscheine und wie sieht es mit der Bestandsfestlegung zum Abrechnungstag aus, wenn gar kein Zähler/Uhr vorhanden? Mich würde schon interessieren, welche Pflichten hier der Vermieter hat?
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  #8  
Alt 14.08.2013, 19:35
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Betriebskosten bei Nichteinhaltung EnEV

Zitat:
Mich würde schon interessieren, welche Pflichten hier der Vermieter hat?
Das erklärt Ihnen gerne der örtliche Mieterverein, oder ein Anwalt für Mietrecht.
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Antwort

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Stichworte
betriebskosten, enev, gas, heizung, heizungsanlage, heizöl, nachzahlung, nebenkosten, reparaturen, vorauszahlung, vormieter


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