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Eichpflicht für Zähler - Das Mess- und Eichgesetz

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  #1  
Alt 28.03.2017, 14:57
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 28.03.2017
Beiträge: 3
Standard Eichpflicht für Zähler - Das Mess- und Eichgesetz

Hallo da draußen

im Rahmen meines Studiums beschäftige ich mich momentan mit dem Mess- und Eichgesetz, was zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist. Demnach stellt das Angeben oder Verwenden von Werten ungeeichter Zähler eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000€ bestraft werden kann (§60 MessEG).

Leider kann ich nirgends Angaben dazu finden, was passieren muss, damit dieses Bußgeld ausgesprochen wird. Daher meine Fragen: Wo müsste ein Mieter ungeeichte Zähler melden bzw. bekannt geben? Wer entscheidet über die Höhe des Bußgeldes und wovon hängt diese ab?
Vielen Dank bereits im Voraus für Eure Hilfe!

Liebe Grüße
paulchen89342



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  #2  
Alt 28.03.2017, 17:07
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Mess- und Eichgesetz

Verstöße gegen das Eichgesetz müssen beim zuständigen Eichamt gemeldet werden. Ob und wie dieses Amt tätig wird, ist mir nicht bekannt, da diese Ordnungswidrigkeit meines Wissens nur geahndet wird, wenn Ostern und Weihnachten am gleichen Tag sind.
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  #3  
Alt 07.04.2017, 09:09
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Eichpflicht für Zähler - Das Mess- und Eichgesetz

Hallo,

kann es sein, dass es sich bei dem Bußgeld eher um Vorschriften für Lebensmittelhändler handelt, die Ihre Ware (insbesondere mehrfach wiederholt) über ungeeichte Wagen an Kunden verkaufen?
Von einem solchen Fall aus dem Mietrecht habe ich zumindest bisher noch nichts gehört.

Viel Erfolg, Mietrecht Einfach
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Stichworte
eichen, eichgesetz, zähler

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