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Betriebskosten und Nebenkosten Fragen zum Thema Betriebskosten und Nebenkosten zur Miete

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Einsichtnahme in Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung

Betriebskosten und Nebenkosten - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 08.02.2010, 21:51
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.01.2010
Beiträge: 3
Standard Einsichtnahme in Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung

Guten Abend,

ich habe meinen Vermieter schriftlich um Einsicht in einige ausgewählte Rechnungen der aktuellen Betriebskostenabrechnung gebeten. Nun hat er mir die Einsichtnahme angeboten, jedoch in seinem Wohnort, in seinem Haus.
Der Wohnort liegt jedoch ca. 25 km von meiner Stadt entfernt.

Wie ist hier denn die Rechtslage? Nach meiner Auffassung muss mir der Zugang zu den Unterlagen an meinem Wohnort ermöglicht werden.

Ist dies korrekt?

Vielen Dank und herzlichen Grüße



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  #2  
Alt 09.02.2010, 12:08
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Einsichtnahme in Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung

Hier einmal die wichtigsten Grundlagen zur Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zur Nebenkostenabrechnung:

Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, auch durch einen beauftragten Dritten beim Vermieter Einsicht in die Originale der Betriebskostenabrechnung zu nehmen.
(AG Hamburg, Urteil vom 29.01.1991 - 46 C 1689/90) WM 91, 282



Der Mieter hat zur Überprüfung der Heizkostenabrechnung einen Anspruch auf Einsicht in die Ablesungsergebnisse für alle Wohnungen des Hauses.
(AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 04.09.1995 - 6 C 501/95) WM 96,155



Solange der Vermieter dem Mieter, der gegen Übernahme der Kosten um Übersendung der Fotokopien der Abrechnungsunterlagen gebeten hat, diese nicht übermittelt hat, ist ein Abrechnungssaldo aus der Betriebskostenabrechnung nicht fällig.
(AG Köln, Urteil vom 11.04.1996 - 215 C 254/95) WM 96,629



Freundliche Grüße,


Mietrecht Einfach
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  #3  
Alt 22.03.2010, 11:05
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 22.03.2010
Beiträge: 6
Standard AW: Einsichtnahme in Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung

Hallo zusammen,
bin ich froh Euch gefunden zu haben :-)

Auch ich hatte meinen Vermieter gebeten, mir Kopien der Originalgesamtrechnungen vorzulegen. Auch mein Vermieter wohnt weiter weg ( 70 km ). Der gute Mann antwortete mir allerdings : das ist mein Haus und die Kosten gehen sie gar nichts an !!! Im Januar kam die 1. und im März nun die 2. "verbesserte" Abrechnung, mit den Worten : die 1. könne ich vergessen, da er in eine falsche Rechnung gerutscht sei,er habe nämlich auch die 7% Mwst vergessen. Hä, denk ich, die Mwst sind doch in jedem Gesamtbetrag jeder Rechnnung schon enthalten, oder??? Außerdem stellt er mir Instandhaltung und Wartung der Gastherme in Rechnung, die ich nicht zu tragen habe, aber das ist sicher ein anderes Forum ;-)

LG HellaB
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  #4  
Alt 22.03.2010, 12:21
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Einsichtnahme in Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung

Bei dem Mehrwertsteuersatz 7% sollten bei Ihnen die Ampeln sofort auf Dunkelrot schalten, denn dieser Satz gilt nur für unverarbeitete Lebensmittel, Blumen, Leitungswasser und neuerdings als Wahlgeschenk der FDP auch für Hotelübernachtungen. Also Produkte und Dienstleistungen, die in einer Betriebskostenabrechnung nichts verloren haben, außer beim Wasser, aber da wird von den Stadtwerken immer der Endpreis gefordert (incl. MwSt.).

Die Wartung der Gastherme (nicht Reparatur und Instandhaltung) gehört zu den umlagefähigen Kosten für eine Mietwohnung. Schauen Sie bitte in Ihren Mietvertrag!

Darum sollten Sie unbedingt auf Ihr Recht zur Offenlegung der Betriebskosten für Ihre Wohnung bestehen. Kündigen Sie an, dass Sie die Zahlung der Vorauszahlung für Betriebskosten so lange auf ein Sperrkonto leisten bis Sie eine nachprüfbare Abrechnung mit Kopien der Rechnungen vorliegen haben.
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  #5  
Alt 25.03.2010, 12:14
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 22.03.2010
Beiträge: 6
Standard AW: Einsichtnahme in Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung

Dankeschön für die Antwort.

Bei der Mwst war ich mir sicher, wollte das nur nochmal bestätigt haben. Allerdings hab ich über die Wartung folgendes gefunden : "Wartungs- und Pflegearbeiten sind, da sie dem Erhalt des Eigentums des Vermieters dienen, nicht umlagefähig" ( LG Berlin GE 99, 841 ) Ich habe laut Mietvertrag
eine monatl. Vorrauszahlung für die Wartung von 43 € und jedes Jahr ist der eigentliche Betrag mit 120 € auf der Abrechnung zusehen. Das kann ja auch nicht richtig sein, oder? Das ist übrigens bei ALLEN angegebenen Nebenkosten so. Die Beträge sind von vornherrein falsch im Mietvertrag festgehalten, also kann ich wohl von einem "Lockvogelangebot " ausgehen?

Unglaublich, aber bei der "Allgemeinbeleuchtung " sieht der Vermieter meinen Wiederstand auch nicht ein : 1 Fam. im Haus hat noch den alten Wohnungsumriss, also das Bad eine Treppe runter im Flur. Diese Fam. besteht aus 3 Personen und der Vater nimmt Entwässerungstabletten. In der Nacht geht tatsächlich jede Std. das Flurlicht an.
Ich kann doch jetzt nicht wirklich verpflichtet sein, dafür zu zahlen, dass andere pinkeln gehen, oder doch?

So eine NK-Abrechnung hab ich noch nicht gesehen, alles etwas seltsam.

LG und bis zum nächsten Mal
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  #6  
Alt 25.03.2010, 13:39
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Einsichtnahme in Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung

Da kann etwas nicht stimmen bei Ihrer Aufstellung. Im allgemeinen bezahlt man als Mieter eine sogenannte Nettomiete zuzüglich der vereinbarten Betriebskosten. Diese wiederum teilen sich in kalte und warme Nebenkosten.

Die warmen sind klar, die müssen für jede Mietpartei erfasst und abgerechnet werden. Bei einer Gastherme für Heizung und/oder Warmwasser bezahlt der Mieter demnach nur seinen tatsächlichen Verbrauch. Bei einer zentralen Versorgung wird der individuelle Verbrauch von einer beauftragten Firma erfasst und abgerechnet. Hierbei sind Wartungskosten an den Geräten immer umlagefähig, Ihr zitiertes Urteil betrifft wohl einen anderen Tatbestand.

Für die kalten Nebenkosten zahlt der Mieter Monat für Monat die gleiche Vorauszahlung, die dann einmal pro Jahr zwingend abgerechnet werden muss. Dabei ist unerheblich, wie diese Positionen in den Vorauszahlungen benannt sind, entscheidend ist alleine die Summe dieser Zahlungen, die dann mit den tatsächlichen Beträgen verrechnet wird.

"Kalte" Nebenkosten, die nicht getrennt erfasst werden können, darf der Vermieter nach der Wohnungsgröße umlegen, was beim Hausstrom ja der Fall zu sein scheint. Und ein Tipp, wenn Sie Probleme mit der Betriebskostenabrechnung haben, dann lassen Sie sie bitte bei einem Mieterverein überprüfen. Online lassen sich die meisten Unklarheiten nicht klären.
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  #7  
Alt 29.03.2010, 17:45
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 22.03.2010
Beiträge: 6
Standard AW: Einsichtnahme in Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung

Oh Mann,
ich krieg noch die Krise. Aber Dankeschön. Ich bin nur noch am recherchieren. Allerdings konnte ich beim Mieterbund noch keinen erreichen, aber ich versuch dass weiter.

Sie haben mir schon sehr geholfen :-)
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