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Betriebskosten und Nebenkosten Fragen zum Thema Betriebskosten und Nebenkosten zur Miete |
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Nebenkosten Verdoppelt Vermieter will neuen Vertrag mit neuen Nebenkosten
Hallo,
hatte hier ja schon mal geposted. Da ging es darum dass unser Vermieter uns ganz dringend einen neuen Mietvertrag aufdraengen wollte obwohl wir einen laufenden Vertrag abgeschlossen mit einer Wohnungsbaugesellschaft haben und hatten, die im Auftrag der Eigentuemer die Wohnungen verwaltet und auch die Mieten einnimmt. Nun soll ab 01.01.2011 der Eigentuemer dies selbst uebernehemen. Wir bekamen vor ein paar Tagen diesen neuen Mietvertrag zugeschickt (vom Eigentuemer). Die WBG hat sich noch nicht gemeldet. Der Punkt ist im neuen Mietvertrag (wir wohnen auch erst seit 6 Monaten dort) steigen die Nebenkosten ploetzlich von 180 euro auf 330 euro. geht das ueberhaupt mit dem neuen Mietvertrag? Ausserdem wie kommen die dazu die NK von 180 auf 330 zu erhoehen? Nach nur 6 Monaten? In der NK Abrechnung datiert auf den JULI! 2010 betragen allein die Heizkosten fuer 2010 1880 euro! Bei einer ca 70qm 3 Zimmer Wohnung. Ich fuehl mich hinters Licht gefuehrt. Entweder es stimmt was mit dem Ablesen nicht oder der Heizanlage /Heizkoerper (wenn man den Heizkoerper auf 1 stellt gibt der schon volle Leistung ab) oder der vorherige Mieter hat einfach soviel verbraucht. Fuer diese NK haette ich die Wohnung niemals genommen. Muss ich dass bezahlen? Ich glaube denen nicht dass sie das nicht vorher gewusst haben. Meine Eltern heizen uebrigens ein ganzes Haus + Warmwasser mit etwas weniger Geld. Danke und ein frohes neues Jahr! |
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#2
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AW: Nebenkosten Verdoppelt Vermieter will neuen Vertrag mit neuen Nebenkosten
So einfach kann sich der Vermieter die Sache nicht machen. Sie haben einen gültigen Mietvertrag, in dem auch die Höhe der Miete und der Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind.
Und Betriebskostenvorauszahlungen können erst nach einer Abrechnungsperiode erhöht werden, wenn feststeht, dass diese Vorauszahlungen zu gering waren und hohe Nachzahlungen für die Mieter das Ergebnis bestimmen. Erhöhung der Betriebskostenvorausszahlungen § 560 Abs 4 BGB: Die Vereinbarung von monatlichen Abschlagszahlung mit einer jährlichen Abrechnung über die Betriebskosten ist heute der Regelfall. Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen darf gemäß § 560 Abs. 4 BGB erst nach einer Abrechnung über die Betriebskosten verlangt werden. Die Erhöhung hat zur Voraussetzung, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters ergibt. LG Berlin 67. Zivilkammer, Urteil vom 8. Dezember 2003, Az: 67 S 235/03, Quelle: NZM 2004, 339, ebeso AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 12. Februar 2002, Az: 409 C 497/01. Die Erklärung muss in >>>Textform erfolgen, nur eine Anpassung auf angemessene Höhe ist möglich. Zu beachten: Erteilt der Vermieter die Abrechnung aber nicht innerhalb der in § 556 Abs. 4 S. 2 BGB bestimmten Jahresfrist und ist er deshalb gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB mit einer Nachforderung ausgeschlossen, kann er auch keine Erhöhung der Vorauszahlungen vornehmen. Die Rechtzeitigkeit der Betriebskostenabrechnung ist Voraussetzung für den Vermieteranspruch auf Vorauszahlungserhöhung. LG Berlin 67. Zivilkammer, Urteil vom 8. Dezember 2003, Az: 67 S 235/03 NZM 2004, 339 Bei allen Veränderungen ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten ( § 560 Abs 5 BGB). aus: www.mietrechtslexikon.de Und Ihre Befürchtung mit der Höhe der Heizkosten ist berechtigt, denn eine solche Summe für diese Wohnungsgröße ist garantiert fehlerhaft. Bitte informieren Sie sich auf dieser Website über Ihre Möglichkeiten: http://www.heizspiegel.de/ |
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