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Betriebskosten und Nebenkosten Fragen zum Thema Betriebskosten und Nebenkosten zur Miete |
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#1
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Hallo,
im Rahmen meines seit 09/2003 bestehenden Mietverhältnisses habe ich bislang keine einzige Abrechnung über die im Mietvertrag fixierten Betriebskostenvorauszahlungen (Heizung und Warmwasser) erhalten. Im Zuge einer anstehenden Mieterhöhung wurde mir mitgeteilt, dass diese konstant blieben. Insofern ich richtig informiert bin, ist es dem Vermieter nur möglich etwaige Nachforderungen bis spätestens 12 Monate nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums geltend zu machen. Wie lange ist diese Frist jedoch für etwaige Rückzahlungen, die sich aus einem möglichen Guthaben meinerseits ergeben? Für welchen Zeitraum kann ich also auf die rückwirkende Abrechnungen und eventuelle Auszahlung (im Falle eines Guthabens) bestehen? Vielen Dank im Voraus... |
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#2
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Sie können auf jeden Fall die Abrechnungen der letzten 3 Abrechnungszeiträume fordern. Kommt der Vermieter dem nicht binnen einer gesetzten Frist nach können Sie sogar die Zahlung der Betriebskosten komplett einstellen.
Aber bitte noch mal in den Vertrag schauen ob wirklich Vorauszahlungen und nicht etwa Pauschale vereinbart ist. |
#3
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Können "vergessene" Kosten vom Vorjahr in diesem Jahr nachgefordert werden ?
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#4
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Diese Frage ist zu allgemein. Bitte eröffnen Sie einen neuen Thread (Trittbrettfahrer werden in Foren nicht gerne gesehen) und konkretisieren Sie Ihre Frage.
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Stichworte |
betriebskosten, betriebskostenabrechnung, nebenkosten, nebenkostenabrechnung, verjährung |
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